Art. 105 Abs. 2a GG lässt offen, was unter "Aufwand" zu verstehen ist. Das BVerfG greift auf die finanzwissenschaftliche Literatur und die dort herausgearbeiteten Merkmale zurück, die eine Aufwandsteuer auszeichnen sollen. Maßgeblich wird der Begriff durch die Definition von Schmölders (in: Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. 2, 2. Aufl. 1956, S. 635, 652) geprägt. Danach soll mit einer Aufwandsteuer eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen für aufwendige Verbrauchsgüter oder Dienstleistungen äußert, erfasst werden. Die Aufwandsteuer knüpft nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an die Verwendung von Einkommen an (BVerfGE 16, 64, 74; 49, 343, 354; 65, 325, 345–347; BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008 – 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125; BVerwG, Urt. v. 11.7.2012 – 9 CN 1.11, BVerwGE 143, 301).

 

Hinweis:

Belastet werden soll lediglich der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Einige Gerichte haben mittlerweile diese verfassungsrechtliche Grundlage stillschweigend verlassen (VGH Hessen, Beschl. v. 29.1.2015 – 5 C 1162/13.N, KStZ 2015, 115; FG Hamburg, Urt. v. 9.4.2014 – 2 K 169/13, DStRE 2014, 1514; FG Bremen, Urt. v. 16.4.2014 – 2 K 85/13, DStRE 2014, 1008). Jeglicher Aufwand für den Lebensbedarf soll danach eine ausreichende Besteuerungsgrundlage sein. Das entspricht der Umsatzsteuer, die die Besteuerung an ein Entgelt für Lieferungen oder Leistungen anknüpft, § 1 Abs. 1 UStG. Wie diese Ausdehnung des Besteuerungstatbestandes, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG steht, gerechtfertigt werden soll, wird in den zitierten Entscheidungen nicht erörtert. Eine verfassungsgerichtliche Klarstellung ist m.E. notwendig.

 

Hinweis:

Die Zuständigkeit der Finanzgerichte kann sich aus Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ergeben. In dem Hamburger Fall erscheint das zweifelhaft, weil nach dem Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetz v. 18.12.2012 die Abgabenordnung nur teilweise (§§ 150, 193), aber nicht generell zur Anwendung kommt.

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