Die Rechtsprechung ist bemüht, die Gleichartigkeit der Bettensteuer mit der Umsatzsteuer zu verneinen. Dabei spielt eine gewichtige Rolle, den Kommunen ihr Steuerfindungsrecht nicht zu beschneiden. Ob das eine so lobenswerte Absicht ist, erscheint zweifelhaft. Leider veranlasst dieses Steuerfindungsrecht viele Kommunen, einen Großteil ihrer Anstrengungen darauf zu verwenden, wie neue Steuern gefunden und erhoben werden können. Das bindet viel Arbeitskapazität bei den Kommunen und bei den Steuerbürgern. Das Bemühen um Haushaltsdisziplin wird darüber in den Hintergrund gedrängt.

Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur Umsatzsteuer könnte die Besteuerung nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Das sind, anders als bei der Umsatzsteuer, entscheidende Merkmale der Aufwandsteuer. Bei der Umsatzsteuer als indirekte Steuer sind die Person des Steuerschuldners einerseits und die Person, die die Steuer wirtschaftlich trägt, nicht identisch. Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist im Einzelfall bei der Umsatzsteuer nicht von Bedeutung (er findet nur durch generelle Regelungen Berücksichtigung, vgl. z.B. § 4 Nr.12–28 UStG).

Die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse und die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werden allerdings von der Rechtsprechung und demzufolge von der Rechtspraxis weitgehend ignoriert. Die Aufwandsteuer wird gehandhabt wie die Umsatzsteuer. Diese tatsächliche Handhabung ist maßgeblich für den Vergleich, nicht dagegen die von der Praxis ignorierten Grundsätze einer Aufwandsteuer. Diese tatsächliche Besteuerungspraxis spricht m.E. dafür, die Bettensteuer als zusätzliche Umsatzsteuer für entgeltliche private Übernachtungen im Gewand der Aufwandsteuer anzusehen.

Auch das Erhebungsverfahren ist ähnlich. In der Vorsteuer kann kein beachtlicher Unterschied gesehen werden, da auch bei der Umsatzsteuer nicht durchgehend Vorsteuer erstattet wird. Sowohl Umsatzsteuer auch als die Bettensteuer werden durch Steuerbescheide festgestellt. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist einem Steuerbescheid gleichgestellt, § 168 AO. Bei einer an der Belastungsgleichheit orientierten Bettensteuer, Art. 3 Abs. 1 GG, ist die Bettensteuer mit einem gleichen Steuersatz zu erheben. Damit wird sie der Umsatzsteuer noch ähnlicher. Diese Sorge hat wohl auch das BVerwG (vgl. Urt. v. 11.7.2014, Rn. 34 a.E.).

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