Die Satzung der Stadt Trier, über die das BVerwG (Urt. v. 11.7.2012, a.a.O.) entschieden hat, ordnete in § 4 der Satzung eine Abgabe von 1 EUR je Nacht und Übernachtungsgast an. Das BVerwG hat das nicht beanstandet. Nach meiner Rechtsauffassung ergibt sich aus dieser Regelung ein weiterer Grund, die Satzung als rechtswidrig zu beurteilen. Mit einem einheitlichen Steuerbetrag von 1 EUR werden die unterschiedlichsten Sachverhalte gleich behandelt. Für ein Übernachtungsentgelt von 20 EUR und für ein Entgelt von 200 EUR fällt jeweils eine Steuer von 1 EUR an. Die steuerliche Belastung beträgt für die preisgünstige Unterkunft 5 % und für die komfortable Unterkunft 0,5 %, also nur ein Zehntel. Wer mehr ausgibt erhält also einen Rabatt. Das entspricht nicht einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Besteuerungstatbestand wird auf den Kopf gestellt. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit und der Belastungsgleichheit wird verletzt, da es für die gleiche Behandlung der unterschiedlichen Sachverhalte – gerade unter Berücksichtigung des Besteuerungstatbestandes – keinen vernünftigen und einleuchtenden Grund gibt (BVerfGE 19, 101, 116; 65, 325, 345, 355).

In einem vergleichbaren Fall hat das BVerfG (Beschl. v. 15.1.2014 – 1 BvR 1656/09, BVerfGE 135, 126) deshalb eine Satzung der Gemeinde Konstanz für rechtswidrig erklärt. Nach der Satzung ergaben sich Belastungen mit einer Zweitwohnungssteuer, die zwischen 5 % für teure Wohnungen und 40 % für preiswerte Wohnungen variieren konnten.

 

Hinweis:

Der BFH (Az. II R 31/14) hat in der mündlichen Verhandlung am 15.7.2015 mit seinen Fragen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit solcher Besteuerungstarife erkennen lassen.

Nach den gleichen Grundsätzen sind auch Satzungen zu beanstanden, die eine Bettensteuer etwa auf sieben Übernachtungen begrenzen (z.B. die Satzung der Stadt Trier). Auch das steht im Widerspruch zum Wesen einer Aufwandsteuer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge