Kein Grundsteuererlass für teilweise ausgelastetes Tenniszentrum

Das VG Koblenz hat entschieden, dass die Betreiberin eines Tenniszentrums keinen Anspruch auf Grundsteuererlass bei nur teilweiser Auslastung hat.

Vor dem VG Koblenz klagte die Betreiberin eines Tenniszentrums. Im maßgeblichen Zeitraum (VZ 2015 und 2016) war dieses nur teilweise wirtschaftlich ausgelastet. Die Klägerin beantragte deshalb den Erlass der Grundsteuer. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Auch vor dem VG Koblenz hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Kein Erlass der Grundsteuer

Die Klägerin gab an, dass sie seit 2010 einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt habe. Auch mithilfe von Flyern, Annoncen und Hinweisen auf der Homepage habe sie mit der Vermietung geworben. Doch nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin keine hinreichenden Anstrengungen gezeigt, das Tenniszentrum zu vermieten. Dies stellten die Richter nach Durchführung der Beweisaufnahme fest. Unklarheiten bestanden für das Gericht zudem bei Werbemaßnahmen.

VG Koblenz Urteil vom 17.10.2023 - 5 K 350/23.KO

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