Aussetzungszinsen sind nicht verfassungswidrig

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass an der Rechtmäßigkeit von Aussetzungszinsen, insbesondere deren Höhe, keine ernstlichen Zweifel bestehen.

Übermaßverbot und allgemeiner Gleichheitssatz

Das Gericht stellt klar, dass die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) nicht gegen das Übermaßverbot verstoße. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz würde nicht vorliegen. Beim BFH ist eine Beschwerde gegen den Beschluss des FG anhängig (Az. VIII B 15/18).

FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.1.2018, 2 V 3389/16, Haufe Index 11653298 veröffentlicht mit dem Mai-Newsletter des FG Baden-Württemberg

Schlagworte zum Thema:  Aussetzung der Vollziehung, Zinsen