Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Haushaltszugehörigkeit

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nur gewährt, wenn mindestens ein kindergeldrechtlich anerkanntes Kind zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört. Wann ist das gegeben?

Zugehörigkeit zum Haushalt des Alleinerziehenden

Dies ist nach dem BMF-Schreiben der Fall, wenn es

  • in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist,
  • dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder
  • mit seiner Einwilligung vorübergehend (z. B. zu Ausbildungszwecken) auswärtig untergebracht ist.

Eine Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG bereits anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist.

Der Entlastungsbetrag kann auch bei einem im Heim untergebrachten Kind mit Behinderung beansprucht werden, sofern die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung an die speziellen Bedürfnisse des Kindes angepasst sind und es sich dort regelmäßig aufhält (BFH, Urteil v. 14.11.2001, X R 24/99).

Ein Kind ist auch dann noch als haushaltszugehörig anzusehen, wenn es in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist, tatsächlich aber bereits in einer eigenen Wohnung lebt. Ohne Meldung in der Wohnung des Alleinerziehenden trägt dieser die Beweislast dafür, dass eine Haushaltszugehörigkeit fortbesteht.

Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet oder gehört es unstreitig zum Haushalt einer Person, ohne bei ihr gemeldet zu sein, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Ist ein Kind annähernd gleichwertig in beide Haushalte seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll (unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird). Dieses Wahlrecht gilt aber nicht, wenn bereits einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag bei seiner Veranlagung oder durch Berücksichtigung der Steuerklasse II in Anspruch genommen hat. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Ist das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet und ist nur ein Elternteil alleinstehend, ist diesem Elternteil der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren - unabhängig davon, ob dieser die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde.

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