Transsexuelle muss Barthaarentfernung selber zahlen

Krankenkassen dürfen generell keine Leistungen von Kosmetikstudios bezahlen. Welche Folgen daraus für die Barthaarentfernung bei Transsexuellen entstehen, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Urteil aufgezeigt.

Zugrunde lag das Verfahren einer Frau (geb. 1963) aus Braunschweig, die als Mann geboren wurde und eine operative Geschlechtsangleichung durchführen ließ. Nach der OP sollten die Barthaare entfernt werden. Eine Laser-Epilation bei ihrem Hautarzt brachte zunächst gute Erfolge. Es verblieben jedoch einige weißhaarige Bereiche, bei denen der Laser nicht wirkte.

Kostenübernahme für Nadelepilation beantragt

Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau daher die Kostenübernahme für eine Nadelepilation in einem Kosmetikstudio. Sie teilte dazu mit, dass weißliche, borstige Haare nur mit der Elektronadel entfernt werden könnten. Es gäbe keinen Arzt, der diese Behandlung anbieten würde. Für ihre Kosmetikerin sei es jedoch eine Standardtherapie.

Krankenkasse lehnt Antrag ab

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da eine Nadelepilation innerhalb des gesetzlichen Systems nur von Dermatologen erbracht werden dürfe. Auch wenn faktisch keine Ärzte diese Behandlung erbringen würden, so liege es am Gesetzgeber bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung, weitere Berufsgruppen anzuerkennen.

Landessozialgericht bestätigt Entscheidung der Krankenkasse

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt, denn eine Epilationsbehandlung unterliege dem Arztvorbehalt. Hierfür gebe es auch keine Ausnahmen. Zwar sei es als sog. Systemversagen zu bewerten, dass keine Ärzte die benötigte Behandlung anbieten würden. Gleichwohl folge daraus kein Anspruch auf eine Leistung durch eine andere Berufsgruppe. Denn die Krankenkassen könnten nach ihrem Aufgabenkreis nur auf systeminterne Leistungen für ihre Versicherten zugreifen. Weiteres sei für die Kasse rechtlich unmöglich und könne allein vom Gesetzgeber geregelt werden. Die Gerichte seien hierzu nicht befugt.

Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 17.3.2020, L 16 KR 462/19 (Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zugelassen.)


Pressemitteilung LSG Niedersachsen-Bremen