Künstliche Befruchtung: Zählweise der Behandlungsversuche geregel

Nach der Geburt eines Kindes nach künstlicher Befruchtung geht der Zähler zurück auf "0". Damit ist nun einheitlich die Zählweise der zulässigen Höchstzahl von Behandlungsversuchen geregelt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte bereits am 18.10.2012 klargestellt, welcher Behandlungsanspruch nach einem erfolgreichen Behandlungsversuch (Geburt) besteht: Ein Paar hat erneut Anspruch auf die für die Maßnahme zulässige Höchstzahl von erfolglosen Versuchen. Die vor der Geburt durchgeführten Behandlungsversuche werden nicht angerechnet. Der G-BA klärt mit der Konkretisierung der Richtlinie einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten führte.

Vorhergehende Maßnahmen werden nicht angerechnet

Der G-BA gehe medizinisch begründet davon aus, dass nach der Geburt eines Kindes ein erneuter Anspruch auf die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bis zur jeweils festgelegten Höchstzahl erfolgloser Versuche auch dann bestehen könne, wenn vor dem erfolgreichen Versuch bereits Maßnahmen der künstlichen Befruchtung erbracht wurden. Dies bedeutet die „Zurücksetzung des Zählers auf "0" nach der Geburt eines Kindes. Als Geburt im Sinne der G-BA-Richtlinie gilt die Lebend- oder Totgeburt gemäß § 31 Personenstandsverordnung.

Beispiel: Bei der Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI), bei der ein einzelnes Spermium mit einer Mikropipette aufgenommen und in das Cytoplasma der Eizelle injiziert wird, ist die Höchstzahl der erfolglosen Versuche auf 3 festgelegt. Nach der Geburt eines Kindes besteht erneuter Anspruch auf die Maßnahmen für bis zu 3 Versuche.

Gesetzlicher Hintergrund

Gesetzlich versicherte verheiratete Paare haben einen Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu Lasten der GKV (§ 27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V), wenn nach Auffassung des behandelnden Arztes hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese besteht laut Gesetz dann, wenn eine bestimmte Anzahl von erfolglosen Versuchen nicht überschritten wird. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der G-BA in seinen Richtlinien.

Der Beschluss wurde dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Er wurde am 17.12.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit in Kraft.

G-BA