Die Quittung der Praxisgebühr nicht wegwerfen

Patienten sollten die Quittung über die gezahlte Praxisgebühr stets sorgfältig aufbewahren. Ansonsten muss doppelt gezahlt werden.

Dies gilt besonders in der Urlaubszeit. Denn können Patienten keinen Nachweis vorlegen, wenn sie während des Urlaubs ihres Arztes zu dessen Praxisvertreter gehen, müssen sie in der Regel die Gebühr erneut zahlen. Darauf weist die Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) hin.

Rückzahlung nur aus Kulanz

Reichen Patienten während des laufendes Quartals die Quittung oder eine Überweisung nach, erhalten sie das Geld eventuell zurück. Das hänge aber vom Entgegenkommen des Vertretungsarztes ab, erläutert die UPD. Denn es bestehe kein Rechtsanspruch darauf, auch von der Krankenkasse könnten Patienten keine Rückzahlung fordern.

Praxisgebühr ist fast immer fällig

Nur in Ausnahmefällen darf die Gebühr nicht erhoben werden. Dies ist etwa, wenn der Patient sich ausschließlich eine Schutzimpfung erhält oder eine Untersuchung zur Krebsfrüherkennung machen lässt.

Schlagworte zum Thema:  Praxisgebühr, Hausarzt