Welche Ansprüche sind zum Jahresende 2023 betroffen?

Mit Ablauf des 31.12.2023 ver­jähren alle For­de­rungen aus dem Jahr 2020, die der drei­jäh­rigen Regel­ver­jäh­rung unter­liegen (§ 195 BGB). Da der 31.12.2023 auf einen Sonntag fällt und auch der 1.1.2024 ein Feiertag ist, verbleiben in diesem Jahr gemäß § 193 BGB 2 zusätzliche Tage bis zum Eintritt der Verjährung. Die Verjährung solcher Ansprüche tritt also erst mit Ablauf des 2.1.2024 ein. Hinsichtlich der 3-jährigen Regelverjährung ist das Augen­merk zunächst auf For­de­rungen aus dem Jahr 2020 zu richten.    

Abwei­chend von der 3-jährigen Regel­ver­jäh­rung existieren allerdings noch andere Ver­jäh­rungs­fristen, die auch beachtet werden müssen.

Über­blick über die wich­tigsten Ver­jäh­rungs­fristen:

  • Drei­jäh­rige Regel­ver­jäh­rung – Ver­jäh­rungs­be­ginn 31.12. eines Jahres, § 199 Abs.1 BGB 
  • 30-jährige Ver­jäh­rungs­fristen gem. § 197 BGB (u. a. aus rechts­kräf­tigen Titeln)
  • 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB bei Rechten an einem Grundstück
  • 10-jährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen gemäß § 199 Abs. 3 BGB
  • Gewähr­leis­tungs­an­sprüche haben unter­schied­liche Lauf­zeiten und einen abweichenden Verjährungsbeginn. Die Ansprüche auf Män­gel­be­sei­ti­gung ver­jähren teils nach 2, teils nach 5 Jahren.
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  • Beson­dere Ver­jäh­rungs­fristen und Aus­schluss­fristen gibt es außerdem u. a. im Miet­recht, Rei­se­recht, Han­dels­ver­tre­ter­recht und Gesell­schafts­recht

Die drei­jäh­rige Regel­ver­jäh­rung gem. §§ 195, 199 BGB beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch ent­standen ist und der Gläu­biger von den Anspruch begrün­denden Umständen und der Person des Schuld­ners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahr­läs­sig­keit erlangen müsste. Die übrigen Verjährungsfristen beginnen regelmäßig mit dem die Verjährung auslösenden Ereignis bzw. mit dessen Kenntnis, also nicht erst mit Jahresende, §§ 200, 201, 199 Abs. 2–5 BGB.

U. a. fol­gende For­de­rungen aus 2020 ver­jähren zum 02.01.2024:

  • Kauf­preis des Ver­käu­fers, Werk­lohn des Hand­wer­kers, Ansprüche aus Kauf­ver­trag (außer Gewähr­leis­tungs­an­sprüche), Hono­rare und Aus­lagen der Ärzte, Phy­sio­the­ra­peuten, Apo­theker, Archi­tekten etc., Arbeits­lohn­an­sprüche (sofern keine tarif­li­chen oder ein­zel­ver­trag­liche – kür­zeren – Aus­schluss­fristen gelten), Zah­lungs­an­sprüche aus Miet- und Pacht­ver­trägen (z. B. Miet- und Pachtzinsen, einschließlich der Neben­kosten);
  • Män­gel­an­sprüche wegen arg­lis­tigen Ver­schweigens eines Mangels der Kauf­sache durch den Ver­käufer, arg­lis­tiges Ver­schweigen eines Mangels am Werk durch den Her­steller;
  • Scha­dens­er­satz­an­sprüche aus Ver­kehrs­un­fällen gegen den Unfall­ver­ur­sa­cher, 
  • Scha­dens­er­satz­an­sprüche gegen Ärzte, Anwälte, Steu­er­be­rater, Archi­tekten wegen Bera­tungs­feh­lern;
  • Anspruch auf Beloh­nung aus einer Aus­lo­bung, 
  • Ansprüche aus unge­recht­fer­tigter Berei­che­rung;
  • Ansprüche aus einem Bürg­schafts­ver­trag,
  • Aus­gleichs­an­sprüche im Gesamt­schuld­ver­hältnis;
  • Rück­stände aus wie­der­keh­renden Leis­tungen wie Leib- und Scha­dens­er­satz­renten;
  • Anspruch wegen Ver­let­zung von Patent-, Marken- und Urhe­ber­rechten;
  • Scha­dens­er­satz gegen Banken, Berater, Ver­mittler wegen über­teu­erter Kapi­tal­an­lagen (Schrott­im­mo­bi­lien);
  • Ver­eins­bei­träge und Zinsen;
  • Rück­zah­lungs­an­sprüche des Mieters nach Ver­trags­ende (Kaution).

Mit der Erb­rechts­re­form 2010 wurden auch die erbrecht­li­chen Ver­jäh­rungs­vor­schriften geän­dert. Es gilt die Regel­ver­jäh­rung von 3 Jahren. Nur in Aus­nah­me­fällen, wie beim Her­aus­ga­be­an­spruch gegen den Erb­schafts­be­sitzer oder den Vor­erben, gilt die lange Ver­jäh­rungs­frist von 30 Jahren weiter (§ 197 Abs. 1 Ziffer 2 BGB). Auch der Pflicht­teils­an­spruch und der Ver­mächt­nis­an­spruch ver­jähren in Erb­fällen nach dem 1.1.2010 in 3 Jahren. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflicht­teils­an­spruch durch den Erbfall ent­standen ist und der Pflicht­teil­be­rech­tigte von seinem Pflicht­teils­an­spruch erfahren hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

30-jährige Ver­jäh­rungs­fristen

Nicht so rele­vant ist das Jah­res­ende für diese For­de­rungen. Doch wenn man For­de­rungen sichtet, ist auch ein Blick in Urkunden etc. ange­bracht.

Nach 30 Jahren ver­jähren gemäß § 197 BGB

  • Her­aus­ga­be­an­sprüche aus Eigentum ab Über­gabe oder Ein­tra­gung im Grund­buch
  • rechts­kräftig fest­ge­stellte Ansprüche ab Rechts­kraft des Urteils bzw. des Voll­stre­ckungs­be­scheids
  • Ansprüche aus voll­streck­baren Ver­glei­chen oder voll­streck­baren Urkunden ab Errich­tung des Titels

Für diese For­de­rung ist also das Jah­res­ende nicht maß­geb­lich.

Schlagworte zum Thema:  Verjährung, Jahreswechsel