1. Für das Parken von Elektrokleinstfahrzeugen auf der Fahrbahn gelten die besonders angeordneten Halt- und Parkverbote (z.B. Sperrflächen (Zeichen 298), Haltverbote (Zeichen 283, 286) oder Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299)), da diese sich an alle Fahrzeuge wenden, einschließlich Fahrräder, mit denen wiederum die Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 11 Abs. 5 eKFV geleichgestellt werden.

2. Die Ermittlung des für den Parkverstoß verantwortlichen Führers des Elektrokleinstfahrzeugs erfordert einen unangemessenen Aufwand für die Bußgeldbehörde, wenn die Halterin der Verfolgungsbehörde lediglich einen Namen, eine Handynummer und eine E-Mail-Adresse des Mieters mitgeteilt, nicht aber die notwendigen Personalien nach § 111a OWiG bzw. zumindest eindeutige Angaben zur Identifizierung einschließlich einer Wohnanschrift oder vergleichbaren Angabe zum ständigen Aufenthalt oder vergleichbaren Erreichbarkeit des Mieters. (Leitsätze der Redaktion)

AG Stuttgart, Beschl. v. 3.6.2023 – 20 OWi 1497/23

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