Ein Erbschein kann nur erteilt werden, wenn er ordnungsgemäß beantragt worden ist. Er kann auch nur so erteilt werden, wie er beantragt wurde. Stimmen Antrag und materielle Rechtslage nicht überein, ist der Antrag zu ändern oder die Erteilung abzulehnen. Dass es in der Praxis auch anders und damit falsch laufen kann, zeigt der nachfolgend besprochene Entscheidungssachverhalt eindringlich.

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