Leitsatz

Der Versicherer muss auf die Obliegenheitspflicht des Versicherungsnehmers, unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei einreichen, sowie auf die Rechtsfolgen dieser Pflichtverletzung hinweisen.

 

Sachverhalt

Bei der Klägerin und ihrem Ehemann wurde während ihrer 2-wöchigen Abwesenheit eingebrochen. Nach der Rückkehr meldete die Klägerin den Schadensfall ihrer Hausratsversicherung telefonisch. Daraufhin erhielt sie eine Schadensanzeige mit der Bitte, diese ausgefüllt zurückzusenden. Weiterhin wurde sie gebeten, zusammen mit der Anzeige eine Liste der gestohlenen Sachen (= Stehlgutliste) zu übersenden und die Tagebuchnummer der Polizei mitzuteilen. Ein Hinweis, auch eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, fehlte. Die Stehlgutliste ging daher erst 4 Monate nach dem Einbruch bei der Polizei ein. Die Versicherung lehnte mit Bezugnahme auf § 21 Nr. 1c der Allgemeinen Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB) eine Schadensregulierung ab. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine Liste der gestohlenen Sachen unverzüglich nach dem Einbruchsdiebstahl der Polizei vorzulegen.

Nach Ansicht der Richter ist der Beklagten die Berufung auf die Allgemeinen Bedingungen nach Treu und Glauben verwehrt. Obwohl bei den Berufungsgerichten eine Belehrungspflicht zumeist abgelehnt wird, vertritt der BGH eine Hinweispflicht aufgrund der überlegenen Sach- und Rechtskenntnis des Versicherers.

Ein Widerspruch im Handeln des Versicherers sei vor allem dann gegeben, wenn der Versicherer Auskunft über die Polizeidienststelle, die Tagebuchnummer und ein Verzeichnis der gestohlenen Sachen verlange. Damit werde für den Versicherungsnehmer erkennbar konkretisiert, was der Versicherer von ihm für die Prüfung des angezeigten Versicherungsfalls erwarte. Weist der Versicherer dabei nicht darauf hin, unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, sei dies geeignet, den Versicherungsnehmer in die Irre zu führen. Im Übrigen sei den Versicherungsgesellschaften auch bekannt, dass Einbruchopfer häufig wegen Unwissenheit über dieser Obliegenheitspflicht den Versicherungsschutz verlieren.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 17.9.2008, IV ZR 317/05.

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