Pergola abgebrannt – muss die Hausratversicherung zahlen?

Ist eine Pergola ein versicherter Raum eines Gebäudes und werden folglich Schäden, die dort entstehen, von der Hausratversicherung abgedeckt? Beide Fragen hat das OLG Bamberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil verneint: Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers erfülle sie ebenso wenig wie ein Carport den Gebäudebegriff.

Bei einem Brand wurde die zu einer Parterrewohnung gehörende Pergola zerstört und mit ihr auch Hausratsgegenstände, die unter der Pergola gelagert wurden. Von seiner Hausratversicherung wollte der Kläger den entstandenen Schaden ersetzt bekommen. Argumentation des Klägers: bei der Pergola handele es sich um einen bedingungsgemäß versicherten Raum.

Erstgericht sah Pergola als versichertes Nebengebäude an

Die Versicherung sah das anders und weigerte sich zu zahlen. Das Erstgericht war zu der Einschätzung gekommen, die Pergola sei als Raum in einem Nebengebäude im Sinne des zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrages (§ 10 Ziff. 2 Hausratversicherung VHB 92-Euro/AGIB 94) anzusehen.

Das OLG Bamberg folgte dieser Einschätzung nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Hausratversicherung, da die Pergola nicht versichert war.

Auslegung: Maßstab ist Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, „wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss“. Nach diesen Maßgaben könne die Pergola nicht als Raum in einem Nebengebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen beurteilt werden.

Es sei bereits fraglich, ob eine Pergola im allgemeinen Sprachgebrauch als Gebäude verstanden werde, so das OLG.

Gebäudebegriff setzt abgegrenzten, abschließbaren Teil voraus

Ein verständiger Versicherungsnehmer müsse zudem davon ausgehen, dass der Gebäudebegriff innerhalb einer Versicherung nach denselben Kriterien zu beurteilen sei. Das Wort Gebäude findet sich in § 5 VHB 92-Euro, in welchem unter anderem der Einbruchdiebstahl geregelt ist. Unter einem Raum eines Gebäudes im Sinne dieser Vorschrift ist jeder abgegrenzte und verschließbare Teil eines Gebäudes zu verstehen, der in verschlossenem Zustand Unbefugte abhält oder sie zwingt, eines der Mittel des erschwerten Diebstahls anzuwenden, um Zutritt zu erlangen.

Carports fallen ebenfalls nicht unter Gebäudebegriff

Dieser Definition folgend hat das OLG Köln einen Carport nicht unter den Schutz der Hausratversicherung fallen lassen, da dieser nicht nach allen Seiten geschlossen ist und betreten werden kann, ohne besondere Hindernisse zu überwinden (OLG Köln, Urteil v. 13.01.2005, 9 U 200/04).

Pergola nicht von allen Seiten umschlossen und deshalb nicht versichert

Die Pergola erfülle diese Kriterien ebenfalls nicht. Insbesondere war sie nicht von allen Seiten umschlossen und somit nicht geeignet, Unbefugte abzuhalten. Es erschließe sich für einen verständigen Versicherungsnehmer, dass in einen nicht umschlossenen Raum nicht eingebrochen werden könne.


(OLG Bamberg, Urteil v. 22.10.2020, 1 U 427/19)


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