Leitsatz

Leben Eheleute in Gütergemeinschaft und soll in deren Gesamtgut vollstreckt werden, ist es regelmäßig nicht ausreichend, wenn in den jeweiligen Vollstreckungstiteln betragsmäßig identische Hauptforderungen enthalten sind. Vielmehr muss die Einheitlichkeit des Schuldgrunds festgestellt werden.

 

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren Eheleute in Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Gegen den Ehemann lag ein Vollstreckungstitel über Krankenhauskosten i.H.v. 5.300 EUR vor. Zuzüglich Verfahrenskosten, Nebenforderungen und Verzugszinsen belief sich der Gesamtbetrag auf 6.038,92 EUR. Gegen die Ehefrau lag ein Vollstreckungsbescheid vor, in welchem die Hauptforderung in identischer Höhe wie folgt bezeichnet war: Ehegattenhaftung nach § 1357 BGB gem. Schreiben v. 19.1.2012. Zuzüglich Verfahrenskosten, Nebenforderungen und Verzugszinsen belief sich die Forderung hier auf insgesamt 7.118,91 EUR.

Die Gläubigerin beider Titel stellte dann einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück der Eheleute. Dieser Antrag wurde vom Grundbuchamt zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde hatte die Gläubigerin vor dem OLG München keinen Erfolg.

Das Gericht stellte auf § 740 Abs. 2 ZPO ab, wonach sich der Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten richten muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer der beteiligten Eheleute das Grundstück allein verwaltet, wofür vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte bestanden. Laut OLG München muss der Anspruch zwar nicht unbedingt in ein und derselben Urkunde tituliert sein. Bei 2 separaten Vollstreckungstiteln gegen die Eheleute muss sich aus diesen aber eindeutig ergeben, dass der zugrunde liegende Lebenssachverhalt identisch ist. Aus dem Titel muss ersichtlich sein, dass die Eheleute gesamtschuldnerisch für die Forderung haften. Dafür genügt es nicht, dass die Hauptforderung der Höhe nach identisch ist. Vielmehr muss dem Titel zu entnehmen sein, ob der Schuldgrund identisch ist.

 

Hinweis

Bereits im gerichtlichen Mahnverfahren ist darauf zu achten, dass die gesamtschuldnerische Haftung angegeben wird.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss v. 18.10.2012, 34 Wx 320/12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge