Urlaubsdauer:

Nach der gesetzlichen Regelung hat jeder Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (= Montag bis Samstag) je Urlaubsjahr (gesetzlicher Urlaub).

In der Regel sehen (zulässigerweise) Tarifverträge, betriebliche Regelungen oder Einzelarbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor und gehen meist von Arbeitstagen (= 5 Tage pro Woche) aus (vertraglicher Urlaub).
Wartezeit: Der Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Beginnt das Arbeitsverhältnis beispielsweise am 1.4. eines Jahres, ist die Wartezeit am 30.9. erfüllt und der volle Jahresurlaub kann ab dem 1.10. beansprucht werden.
Teilurlaub:

Teilurlaub (1/12 für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses) kann der Arbeitnehmer beanspruchen,

  • wenn er wegen Beginn des Arbeitsverhältnisses in der 2. Jahreshälfte die Wartezeit nicht erfüllen kann oder
  • wenn er vor Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder
  • wenn er nach Erfüllung der Wartezeit in der 1. Jahreshälfte ausscheidet.
Ausnahme: Für einen übergesetzlichen Urlaubsanspruch kann einzelvertraglich, in betrieblichen Regelungen oder in Tarifverträgen auch bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte Teilurlaub vereinbart werden.
Krankheit:

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet.

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mindert sich nicht dadurch, dass er infolge Krankheit während des Urlaubsjahres nur teilweise oder überhaupt keine Arbeitsleistung erbringen konnte. Tarifverträge oder betriebliche Regelungen können hier abweichend eine Kürzung des Urlaubsanspruchs vorsehen, der gesetzliche Anspruch darf durch die Kürzung aber nicht unterschritten werden.

Auch während einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entsteht der Urlaubsanspruch mit der Folge, dass nach ggf. längerer Arbeitsunfähigkeit entstandene Urlaubsansprüche offen stehen können und durch Freistellung zu gewähren sind.

Nach der Rechtsprechung von EuGH und dann folgend des BAG verfällt der Urlaub nicht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen seiner Krankheit nicht bis zum Ende des Kalenderjahrs und/oder des Übertragungszeitraums nehmen konnte. Vielmehr bleibt dem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer zunächst sein Urlaubsanspruch erhalten. Urlaubsansprüche verfallen aber nach der Rechtsprechung des BAG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres unabhängig von der Arbeits(un)fähigkeit eines Arbeitnehmers, s.u.
Quarantäne: Wird während des Urlaubs behördlich eine Quarantäne für den Arbeitnehmer angeordnet, werden die Tage der Absonderung/Quarantäne nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet, d.h. er mindert sich nicht.
Kurzarbeit: Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer wegen sog. Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet haben, entsteht kein Urlaubsanspruch. Für diesen Zeitraum kann der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden.
Übertragung:

Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich an das Urlaubsjahr gebunden und muss bis zum Jahresende gewährt und genommen werden.

Ausnahmen:

  • bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine Übertragung bis zum 31.3. des Folgejahres möglich - bei Krankheit auch noch darüber hinaus (s. u.).
  • Mutterschutz: Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote noch nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
  • bei Antritt von Elternzeit noch zustehender Erholungsurlaub ist nach Beendigung der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Schließt sich unmittelbar an die erste Elternzeit eine zweite Elternzeit an, wird der Urlaub bis nach der zweiten Elternzeit übertragen.
  • bei Arbeitsunfähigkeit wird der nicht genommene Urlaub dann übertragen, wenn gerade wegen der Arbeitsunfähigkeit der Urlaub bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraumes (= 31.3. des Folgejahres) nicht genommen werden konnte.
Verfall:

Wird der Urlaub durch den Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres oder bei Übertragung spätestens innerhalb des Übertragungszeitraumes bis zum 31.3. des Folgejahres nicht genommen, verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos, wenn nicht einer der o. g. Gründe für eine weitere Übertragung vorliegt.

Voraussetzung für den Verfall ist laut BAG-Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und sie klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt (sog. Mitwirkungsobliegenheit).

Ausnahme: Kann der Beschäftigte den Urlaub auch bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht nehmen auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit, verfällt der Urlaubsanspruch als Freizeitanspruch zunächst nicht. Um dem so ermöglichten un...

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