Kurzbeschreibung

Diese Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Urlaubsregelungen. Die Mindestbedingungen über den Erholungsurlaub von Arbeitnehmern und seine Voraussetzungen sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Hierauf bezieht sich diese Übersicht. Darüber hinaus sind jedoch auch etwaige Regelungen zum Urlaub in anwendbaren Tarifverträgen und in den Arbeitsverträgen zu beachten.

Vorbemerkung

Der Urlaub und seine Voraussetzungen sind im Bundesurlaubsgesetz, oftmals aber darüber hinaus auch in Tarifverträgen geregelt. Da es sich beim BUrlG um ein Arbeitnehmerschutzgesetz handelt, darf von den meisten Regelungen nicht oder nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Der Urlaubsanspruch ist ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von seiner Arbeitsverpflichtung. Unabhängig davon bleiben die sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag – insbesondere die Pflicht auf Zahlung des Arbeitsentgelts und die Pflicht auf Unterlassung von Wettbewerb – unverändert bestehen.

Die gesetzlichen Regelungen werden mittlerweile intensiv durch die Arbeitsgerichte bis hin zum EuGH ausgelegt und teilweise sogar – meist zugunsten der Arbeitnehmer – erweitert.

Gesetzliche Regelungen zum Urlaub

Urlaubsdauer:

Nach der gesetzlichen Regelung hat jeder Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (= Montag bis Samstag) je Urlaubsjahr (gesetzlicher Urlaub).

In der Regel sehen (zulässigerweise) Tarifverträge, betriebliche Regelungen oder Einzelarbeitsverträge einen längeren Urlaubsanspruch vor und gehen meist von Arbeitstagen (= 5 Tage pro Woche) aus (vertraglicher Urlaub).
Wartezeit: Der Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Beginnt das Arbeitsverhältnis beispielsweise am 1.4. eines Jahres, ist die Wartezeit am 30.9. erfüllt und der volle Jahresurlaub kann ab dem 1.10. beansprucht werden.
Teilurlaub:

Teilurlaub (1/12 für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses) kann der Arbeitnehmer beanspruchen,

  • wenn er wegen Beginn des Arbeitsverhältnisses in der 2. Jahreshälfte die Wartezeit nicht erfüllen kann oder
  • wenn er vor Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder
  • wenn er nach Erfüllung der Wartezeit in der 1. Jahreshälfte ausscheidet.
Ausnahme: Für einen übergesetzlichen Urlaubsanspruch kann einzelvertraglich, in betrieblichen Regelungen oder in Tarifverträgen auch bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte Teilurlaub vereinbart werden.
Krankheit:

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet.

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mindert sich nicht dadurch, dass er infolge Krankheit während des Urlaubsjahres nur teilweise oder überhaupt keine Arbeitsleistung erbringen konnte. Tarifverträge oder betriebliche Regelungen können hier abweichend eine Kürzung des Urlaubsanspruchs vorsehen, der gesetzliche Anspruch darf durch die Kürzung aber nicht unterschritten werden.

Auch während einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entsteht der Urlaubsanspruch mit der Folge, dass nach ggf. längerer Arbeitsunfähigkeit entstandene Urlaubsansprüche offen stehen können und durch Freistellung zu gewähren sind.

Nach der Rechtsprechung von EuGH und dann folgend des BAG verfällt der Urlaub nicht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen seiner Krankheit nicht bis zum Ende des Kalenderjahrs und/oder des Übertragungszeitraums nehmen konnte. Vielmehr bleibt dem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer zunächst sein Urlaubsanspruch erhalten. Urlaubsansprüche verfallen aber nach der Rechtsprechung des BAG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres unabhängig von der Arbeits(un)fähigkeit eines Arbeitnehmers, s.u.
Quarantäne: Wird während des Urlaubs behördlich eine Quarantäne für den Arbeitnehmer angeordnet, werden die Tage der Absonderung/Quarantäne nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet, d.h. er mindert sich nicht.
Kurzarbeit: Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer wegen sog. Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet haben, entsteht kein Urlaubsanspruch. Für diesen Zeitraum kann der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden.
Übertragung:

Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich an das Urlaubsjahr gebunden und muss bis zum Jahresende gewährt und genommen werden.

Ausnahmen:

  • bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine Übertragung bis zum 31.3. des Folgejahres möglich - bei Krankheit auch noch darüber hinaus (s. u.).
  • Mutterschutz: Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote noch nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
  • bei Antritt von Elternzeit noch zustehender Erholungsurlaub ist nach Beendigung der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Schließt sich unmittelbar an die erste Elternzeit eine zweite Elternzeit an, wird der Urlaub b...

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