Problemüberblick

Im Fall hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen einer Anfechtungsklage dem Verwalter den Streit verkündet, um ihn an die Ergebnisse des Rechtsstreits zu binden. Konkret ging es darum, dass auch gegenüber dem Verwalter rechtskräftig feststeht, dass sein Tun im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsplan pflichtwidrig war.

Probleme der Streitverkündung

Im Vordergrund des Falles steht ein eher "technisches" Problem, nämlich die Frage, ob die Streitverkündungsschrift der ZPO genügt hat. Mit solchen Fragen müssen sich die Verwaltungen nicht befassen, wenn sie einen Anwalt einschalten.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Der Fall behandelt eine grundsätzliche Frage, nämlich die, wie eine Verwaltung damit umgeht, dass ihr Verhalten zu einem formalen Beschlussmangel geführt hat mit der Folge, dass aufgrund dieses Mangels nach einer Anfechtungsklage der Beschluss für ungültig erklärt wird. Denn in vielen Fällen hat die Verwaltung solche formalen Mängel zu vertreten und schuldet daher wegen eines Verstoßes gegen ihre Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatz. Ich selbst halte einen Vertrag der Verwaltung mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten nach § 9b Abs. 2 WEG, für naheliegend, mit dem der Verwalter für den Fall, dass ein Beschluss wegen eines formalen Beschlussmangels für ungültig erklärt wird, den er zu vertreten hat, Schadensersatz verspricht. Im Übrigen ist zu überlegen, ob ein solcher Anspruch Gegenstand des Vermögensberichts sein muss.

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