Rn 27

Jeder WEigtümer muss nach (§ 14 I Nr 2 Fall 1) das Betreten/Benutzen des SonderE dulden, soweit dies vereinbart und/oder beschlossen ist. Die Verpflichtung berührt Art 13 GG, der bei Auslegung und Anwendung zu beachten ist (BGH ZWE 15, 337 Rz 9; Zweibr NJW-RR 01, 730 [OLG Zweibrücken 24.11.2000 - 3 W 184/00]; BayObLGZ 96, 146). Bsp: Tatsächliche Erhaltung des gemE, soweit diese beschlossen oder vereinbart ist, die Erhaltung eines anderen SonderE, soweit eine Erhaltung nur so möglich ist (BayObLGZ 77, 313), Vollzug einer Versorgungssperre (Frankf NZM 06, 869; München ZMR 05, 311; Nach § 28 Rn 8), Ablesen oder Einbau von Wärmemengen- oder Wasserzählern oder Ablesegeräten, Vermessung der Wohn-/Nutzfläche für eine Umlage der Verwaltungs- oder Betriebskosten nach Wohn- und Nutzflächen, ein Dachgeschossausbau (KG ZMR 98, 369) oder eine andere bauliche Veränderung, die nach § 20 I oder nach einer Vereinbarung erlaubt ist, Kontrollen zur Ermittlung von Schäden und Besichtigungen im Vorfeld von Erhaltungsmaßnahmen (notw, aber auch ausreichend ist dann ein konkreter Anhaltspunkt, dass Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, München ZMR 06, 389; Celle ZMR 04, 364).

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