Rn 3

Der primäre Rechtsschutz erfolgt durch die Fachgerichte. Unterlässt es der Geschädigte schuldhaft, Primärrechtsschutz zu erlangen, kann das wegen § 839 III (Rn 48) zum Wegfall des nachrangingen Schadensersatzanspruchs führen; zum Folgenbeseitigungsanspruch und sozialrechtlichen Herstellungsanspruch besteht allerdings Anspruchskonkurrenz (BGHZ 197, 375). Begehrt der Verletzte jedoch reinen Schadensersatz, bleibt nur die Amtshaftung.

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