Rn 2

Zweck der Regelung ist der Schutz vor Gefahren im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften iRv Lieferungs- und Abrechnungssystemen. Wertpapiere, wie Aktien oder Inhaberschuldverschreibungen, werden von den Kreditinstituten für die Anleger verwahrt. Zwischen Anleger und Kreditinstitut wird zu diesem Zweck regelmäßig ein Vertrag nach dem Depotgesetz abgeschlossen. Die Wertpapiere werden von dem Kreditinstitut aber grds nicht selbst verwahrt, sondern in Sammelverwahrung bei einer Wertpapiersammelbank (§ 5 DepotG) gegeben (Clearstream Banking AG oder Europäische Zentralbank). Das Eigentum an den einzelnen Wertpapieren geht dabei unter, an dessen Stelle entsteht ein entspr Miteigentum am Sammelbestand (§ 6 DepotG). Der Anleger hat einen Auslieferungsanspruch auf Wertpapiere aus dem Sammelbestand in Höhe des Nennbetrags der hingegebenen Stücke (§ 7 I DepotG). Bei der Veräußerung der Wertpapiere verbleiben diese regelmäßig im Sammeldepot. Der Erwerber erhält den Miteigentumsanteil durch Umbuchung der Wertpapiere in sein Depot (Einsele WM 01, 7).

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