Rn 1

Die Norm sieht für den Fall der einvernehmlichen Doppeltätigkeit des Maklers (vgl § 654 Rn 1) im Hinblick auf eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus eine entsprechende Verpflichtung der Maklerkunden im Hinblick auf den Maklerlohn vor (sog Halbteilungsgrundsatz). Die Maklerkunden sollen sich – auch in Ansehung der tatsächlichen Gegebenheiten beim Immobilienkauf, dass der Makler in vielen Fällen den legitimen Interessen beider Parteien dient – die Provision hälftig teilen. Dies gilt insb dann, wenn der Makler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer über einen Maklervertrag verbunden ist. Da die Tätigkeit des Maklers hier von strengen Neutralitätspflichten geprägt ist, sieht der Gesetzgeber keine Gründe für eine abweichende Verteilung der Kosten (BTDrs 19/15827, 19). Damit sich auch unter dem Eindruck einer angespannten Marktlage von vornherein keine Partei veranlasst sehen muss, einer Forderung nach einer anderen Vereinbarung nachzukommen, ist die Regelung zwingend. Abweichende Vereinbarungen führen zur Unwirksamkeit des Maklervertrags (vgl Rn 3). Vom Anwendungsbereich des § 656c nicht erfasst sind aber Fallgestaltungen, in denen eine Kaufvertragspartei (Verkäufer oder Käufer, etwa iR eines Vermittlungs- oder Suchauftrags) den Makler unter Ausschluss der Doppeltätigkeit allein mit der Wahrnehmung ihrer Anliegen beauftragt. Die Regelung ist anwendbar, sobald ein Maklervertrag am oder nach dem Stichtag (23.12.20) abgeschlossen wird.

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