Rn 2

I erstreckt die vorvertraglichen Informationspflichten auf den Vermittler. Erfüllung durch einen von beiden reicht. Erteilt der Reisevermittler diese Informationen, muss er auch über Änderungen informieren (vgl Art 250 § 1 II EGBGB). Mit Vertragsschluss endet die Pflicht; die anschließende Tätigkeit des Reisebüros erfolgt idR nicht mehr aufgrund seiner vertraglichen Beziehung zum Reisenden, sondern in Vertretung des Reiseveranstalters (BTDrs 18/10822, 93).

 

Rn 3

Für die Annahme von Zahlungen gilt § 651t Nr 2 entspr (II 1). II 2 fingiert die Inkassofunktion, wenn der Vermittler eine Abschrift oder Bestätigung mit den Angaben nach Art 250 § 6 EGBGB zur Verfügung stellt, oder der zurechenbare Anschein besteht, der Veranstalter habe den Vermitter mit der Vermittlung von Reiseverträgen betraut. Zahlt der Reisende, erlischt (§ 362) insoweit die Reisepreisforderung des Veranstalters. § 651v begründet aber keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Veranstalters oder des Verwalters in der Insolvenz über sein Vermögen über erhaltene Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen (BGH NJW 03, 743). Der Ausschluss nach II 3 setzt eine streng zu beurteilende hervorgehobene Form voraus.

 

Rn 4

III ordnet die subsidiäre Haftung des Vermittlers an, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem Staat hat, der weder zur Europäischen Union noch zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört. Wichtig ist die Ausdrücklich Bestimmung in IV 1, dass eine Empfangsvollmacht des Reisevermittlers für Mängelanzeigen und andere Erklärungen des Reisenden bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen (so etwa zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen) besteht; ggf folgt sie bereits aus §§ 55 IV, 54 HGB bzw. für den Vermittlungsvertreter aus § 91 II 1 HGB.

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