Rn 13

Rechtssicherheit im Zusammenhang mit seinen Informationspflichten aus Art 246a § 2 I 1 EGBGB und Art 246b § 2 I EGBGB bietet dem Unternehmer die Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 1 zu Art 246a § 1 II 2 EGBGB bzw der Anlage 3 zu Art 246b § 2 III EGBGB (eingehend Schürnbrand JZ 15, 974 sowie allg Damler, Das gesetzlich privilegierte Muster im Privatrecht 15). Bedeutung hat die Musterwiderrufsbelehrung für den Unternehmer va bei den Pflichten aus Art 246b § 2 I EGBGB (Verträge über Finanzdienstleistungen), da sich diese als sehr vielfältig darstellen (dazu bereits Rn 9), so dass selbst ein Volljurist kaum wird sicher sein können, sie alle beachtet zu haben. Die genannten Pflichten des Unternehmers haben aufgrund ihrer Erwähnung in III 1 Gesetzesrang. Abänderungen durch den Unternehmer führen zum Verlust der Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung (BGH NJW 14, 2022 [BGH 18.03.2014 - II ZR 109/13] Rz 16 ff zur BGB-InfoV aF; BGHZ 211, 123 Rz 22 ff; BGH NJW-RR 17, 815 Rz 32; BGH WM 18, 19 Rz 31; BGHZ 227, 253 Rz 17 ff). Auch bloße Fußnotenhinweise können eine in diesem Sinne relevante Abänderung der Musterwiderrufsbelehrung darstellen (BGHZ 211, 123 Rz 19; für Nachw zum zuvor bestehenden Streit vgl 16. Aufl)). Unschädlich soll es dagegen sein, wenn die Belehrung anstatt des richtigen Wortes ›Widerrufsbelehrung‹ an einer Stelle ›Widerrufserklärung‹ enthält, sich aber das eigentlich Gemeinte unzweifelhaft aus dem Zusammenhang ergibt (so zum alten Recht Frankfurt 21.12.15, 19 U 160/15, juris Rz 44). Das Einfügen eines Zwischentextes zwischen der Überschrift ›Widerrufsbelehrung‹ und ›Widerrufsrecht‹ ist unschädlich (so zum alten Recht BGH NJW 20, 1062 [BGH 26.11.2019 - XI ZR 307/18]). Eine einheitliche Belehrung (›Sammelbelehrung‹) für mehrere vom Verbraucher abgeschlossene Verträge genügt jedenfalls dann, wenn sie ihrer Gestaltung nach keine Fehlvorstellung darüber hervorrufen kann, dass seine Willenserklärungen nach den Maßgaben der Widerrufsbelehrung jeweils für sich und gesondert widerruflich sind (BGH NJW 17, 3239). Für zulässig erachtet wurde eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts, auch wenn im konkreten Falle kein verbundenes Geschäft vorliegt (München ZIP 15, 2410 Rz 38 ff).

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