Rn 26

Nr 2 hat va für die Freizeichnung von Kardinalpflichten große Bedeutung. So ist eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit des Klauselverwenders zwar gem § 309 Nr 7 nicht grds ausgeschlossen (s § 309 Rn 44). Sie darf jedoch nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners führen (BGH NJW-RR 05, 1505 [BGH 20.07.2005 - VIII ZR 121/04]). Für die formularmäßige Begrenzung der Haftung gilt dies in gleichem Maße. Eine Haftungsfreizeichnung oder -beschränkung ist daher regelmäßig dann nach Nr 2 unwirksam, wenn sie sich auch auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstehen, erstreckt (vgl BGH NJW 01, 302; 93, 335, auch bei summenmäßiger Haftungsbegrenzung, BGHZ 138, 133; NJW 01, 295) oder wenn der Verwender in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (BGH NJW-RR 86, 272 [BGH 20.12.1984 - VII ZR 340/83]). Zum Zusammenhang von Haftungsfreizeichnung und Versicherbarkeit des Risikos s Rn 10 sowie BGHZ 103, 326; 77, 133; NJW-RR 98, 1426. Zum Reisevertrag s § 651p.

 

Rn 27

Im Kaufrecht stellt der Anspruch auf mangelfreie Leistung nach § 433 I 2 eine Kardinalpflicht dar (Arnold ZGS 04, 20; Pfeiffer ZGS 02, 177; v Westphalen BB 02, 214; vgl auch BGH NJW 01, 302). Die Haftung für Mangel- und Mangelfolgeschäden kann daher ebenso wie die Haftung für nicht fristgerechte Lieferung (BGH NJW 94, 1063 [BGH 12.01.1994 - VIII ZR 165/92]) auch bei einfacher Fahrlässigkeit nicht vollständig ausgeschlossen, sondern nur auf die Haftung für voraussehbare, vertragstypische Schäden beschränkt werden (Arnold ZGS 04, 20; str, großzügiger Litzenburger NJW 02, 1245; Fliegner AnwBl 01, 677). Für den Verbrauchsgüterkauf sind nach § 476 I ohnehin die wesentlichen Bestimmungen zwingender Natur (s § 476 Rn 1) und bestimmte Käuferrechte nach § 309 Nr 7 und 8b nicht abdingbar, s § 309 Rn 39 ff, 52 ff.

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