Rn 10

Das von einem Testierunfähigen errichtete Testament ist unwirksam. Es wird auch bei einem späteren Eintritt der Testierfähigkeit nicht wirksam (Kipp/Coing § 17 II 4), sondern muss formgerecht neu errichtet werden (§ 141 I). Zur Bestätigung eines im Zustand der Testierunfähigkeit errichteten Testaments bedarf es der erneuten Unterzeichnung. Praktische Hinweise für den Fall der Demenz gibt Zimmer NJW 07, 1713.

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