Rn 1

Die Haftung des Grundstücks für die Hypothek wird durch §§ 1120, 1123–1127 auf weitere Gegenstände erweitert und durch §§ 1121, 1122 wieder eingeschränkt. Die Erweiterung der Haftung auf getrennte Bestandteile und Zubehör nach § 1120 ist eine gesetzliche, sie kann daher weder durch Rechtsgeschäft erweitert (allgM) noch beschränkt werden (RGZ 125, 362). Das hat besondere Bedeutung bei Eigentümergrundschulden: Sachen, die nach § 1120 für eine Eigentümergrundschuld haften, unterliegen dem Zugriff eines späteren Grundschuldgläubigers auch dann, wenn sie vor der Grundschuldabtretung sicherungsübereignet (aber nicht vom Grundstück entfernt) wurden (BGH NJW 79, 2514 [BGH 17.09.1979 - VIII ZR 339/78]).

 

Rn 2

Das Grundstück, seine (wesentlichen und unwesentlichen) ungetrennten Bestandteile und Erzeugnisse und Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind (zB der Erbbauzins, wenn an dem Grundstück ein Erbbaurecht besteht), haften der Hypothek ohnehin, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach Entstehung der Hypothek diese Eigenschaft erworben haben. Entscheidend ist die wirkliche Rechtslage; die Vorstellung des Hypothekengläubigers spielt keine Rolle. Weder nutzt ihm guter Glaube an die Bestandteilseigenschaft (aA RGRK/Mattern Anm 2), wenn es sich in Wahrheit nicht um Bestandteile usw handelt, noch schadet ihm eine Fehlvorstellung. Sollten ungetrennte Bestandteile im Wege der Mobiliarvollstreckung gepfändet werden (§ 810 ZPO: Früchte auf dem Halm), kann der Hypothekar nach § 771 ZPO oder § 805 ZPO vorgehen. Ob bei Wohnungseigentum das Verwaltungsvermögen, insb die Instandhaltungsrücklage, der Hypothekenhaftung unterliegt oder darüber gesonderte Verfügungen möglich sind, ist str (vgl KG NJW-RR 88, 844 [KG Berlin 15.02.1988 - 24 W 3007/87] einerseits und BayObLG FGPrax 01, 93 andererseits).

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