Rn 17

Die Möglichkeit einer Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 und ebenso § 144 für Augenschein und Sachverständige werfen die Frage auf, wie zu verfahren ist, wenn prozessrechtlich relevante Tatsachen einem gewissen Geheimnisschutz unterliegen (Betriebs-, Geschäfts- und Unternehmensgeheimnis, Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Redaktionsgeheimnis, Steuergeheimnis). Der Schutz Dritter vor Offenbarung solcher Geheimnisse ist durch §§ 142 II, 144 II, 383 ff sichergestellt. Problematisch ist der Schutz der Prozessparteien angesichts des Dilemmas, zwischen Geheimhaltung mit Prozessverlust oder Offenbarung zu wählen. Näher dazu Baumgärtel/Laumen/Prütting Grundlagen, 4. Aufl 19, Kap 7. Ferner s.u. § 285 Rn 5–7.

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