Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Urteil vom 14.08.2020; Aktenzeichen 2 O 850/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 14.08. 2020 (Az. 2 O 850/19) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger beanstandet die Verwendung einer Textpassage, die sich in von der Beklagten verwendeten "Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag" befindet.

Die Beklagte verwendete zumindest im Jahr 2002 bei den vormals von ihr angebotenen Verträgen "VorsorgePlus - Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz" (vgl. Anlage K2, Blatt 11 f. eAkte I) einen Vertragsvordruck des Sparkassenverlages in der Fassung Dezember 2001, die sie als "Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag" bezeichnete (vgl. Anlage K3, Blatt 13 eAkte I). Gemäß den Vertragsbedingungen (Ziffer B.4.2 der "Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag") konnte es bei Eintritt in die Auszahlungsphase nach Wahl des Kunden zu dem Abschluss einer Leibrente ("Sofortrente") kommen, verbunden mit der Folge, dass die Beklagte den betreffenden Verbrauchern "Abschlusskosten" und "weitere Kosten", wie zum Beispiel bei dem Verbraucher ... in Höhe von 979,27 EUR bzw. 489,87 EUR (vgl. Anlage K4 und K5, Blatt 15 ff. eAkte I), berechnete. Alternativ wurde dem Kunden ein Angebot für einen Auszahlungsplan mit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung unterbreitet.

In den vorgenannten Sonderbedingungen ist unter Ziff. B.4.2 unter anderem folgender Passus enthalten:

"...Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."

Die Sonderbedingungen werden seit 23.02.2012 von der Beklagten in Neuverträgen nicht mehr benutzt. Das Produkt "VorsorgePlus - Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz" wird von der Beklagten seit 2013 nicht mehr angeboten.

Der Kläger ist der Ansicht, bei der im Streit stehenden Textpassage handele es sich um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Er mahnte deshalb die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 14.11.2019 ab. Die Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.

Der Kläger hat vorgebracht:

Die streitgegenständliche Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie sei bereits wegen Intransparenz unwirksam, da völlig unklar bleibe, ob der Sparer nun mit entsprechenden Kosten belastet werde/werden könne und welche Kosten möglicherweise auf ihn zukämen. Denn die Möglichkeit der Kostenbelastung sei ihrem Wortlaut nach völlig unbestimmt. Der Sparer könne deshalb bei kundenfeindlichster Auslegung mit Kosten in einer völlig beliebigen Höhe, und dies für sogar bereits abgegoltene Leistungen, erneut bzw. zusätzlich belastet werden, und zwar nach dem Wortlaut der Klausel Abschluss- und/oder Vermittlungskosten, von wem auch immer und für wen auch immer. Eine Beschränkung auf "weitergereichte" Kosten, also auf einen eventuellen Aufwendungsersatz, sei dem Wortlaut der Klausel nicht zu entnehmen. Insoweit sei die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich und es komme auf die Handhabung im Einzelfall nicht an.

Darüber hinaus sei die Wiederholungsgefahr durch die von der Beklagten in dem als Anlage B3 vorgelegten Anschreiben gewählte Formulierung nicht entfallen. Denn die Beklagte habe die Verbraucher über die Rechtswidrigkeit der hier streitigen Klausel nicht aufgeklärt. Darüber hinaus sei die von ihr nun gewählte Formulierung durch den Zusatz "soweit gesetzlich zulässig" ohnehin intransparent und damit rechtlich unbeachtlich.

Der Kläger hat beantragt,

1. der Beklagten zu untersagen, sich gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) auf die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz zu berufen:

"Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.";

2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgebracht:

Entgegen den Ausführungen des Klägers sei die von ihm angegriffene Textpassage nicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen die §§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2; Abs. 2 Nr. 1 BGB. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Textpassage ergebe, handele es sich hierbei nicht um eine überprüfbare Klausel, sondern nur um einen Hinweis auf die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) vom Sparer zu tragenden Kosten. Dieser Hinweis bezwecke lediglich, den Vertragspartner darauf aufmerksam zu machen, dass die Beklagte im Falle des Abschlusses einer Leibrente berechtigt sei, die gesetzlich akzeptier...

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