Normenkette

BGBEG Art. 229 § 22 Abs. 2

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. November 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufung beträgt 5.522,04 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung zweier Prämiensparverträge durch die Beklagte.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 15. August 1994 auf den Namen ihrer Töchter lautende unbefristete Prämiensparverträge ab, die mittlerweile auf sie selbst umgebucht wurden. Darauf zahlte sie ab dem 20. August 1994 bis zuletzt die monatlichen Spareinlagen von jeweils 500,00 DM und später 255,65 EUR. Die Beklagte entrichtete auf die Einlagen einen variablen Zins, der bei Vertragsschluss 3,5 v.H. betrug sowie eine verzinsliche Prämie auf die Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Jahres, die von 3 v.H. nach drei Sparjahren stufenweise auf bis zu 50 v.H., ab dem 15. Sparjahr stieg.

Unter Pkt. 3 der Verträge ist unter der Überschrift "Beendigung des Sparvertrages" ausgeführt:

"3.1 Verfügung nach Kündigung: Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Vertrag damit insgesamt beendet. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Vertrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt."

Nach Pkt. 4.3 sollten die derzeit geltenden Bedingungen für den Sparverkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil sein. Wegen des weiteren Inhalts der Verträge wird auf deren Ablichtungen (Anl. B 1, Bl. 54 f und Anl. B 3 Bl. 57 f) Bezug genommen.

In den Bedingungen für den Sparverkehr heißt es: "

4. Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten können - soweit nichts anderes vereinbart wird - ohne Kündigung bis zu 2.000 EUR für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gemäß Nr. 3.3. wird hierauf nicht angerechnet...."

In den AGB (Fassung 1993) finden sich unter der Nr. 26 Abs. 1 folgende Bestimmungen zum Kündigungsrecht:

"(1) Ordentliche Kündigung

Sowohl der Kunde als auch die Sparkasse können die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitigen Vereinbarungen dem entgegenstehen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen."

In den AGB (Fassung 21. März 2016) finden sich unter der Nr. 26 Abs. 1 folgende Bestimmungen zum Kündigungsrecht:

"(1) Ordentliche Kündigung

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen."

Die Beklagte kündigte die Sparverträge am 5. Dezember 2016 wegen des aktuell schwachen Zinsumfeldes ordentlich mit Wirkung zum 20. April 2017, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Am 12. Dezember 2016 widersprach die Klägerin der Kündigung und forderte die Weiterführung der Verträge. Dies lehnte die Beklagte ab. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, der am 27. Februar 2017 erneut die Fortführung der Verträge forderte, was die Beklagte ablehnte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stehe kein Kündigungsrecht zu. Ein solches ergebe sich weder aus den Sparverträgen, insbesondere nicht aus den AGB. Die Beklagte könne sich auch nicht auf ein gesetzliches Kündigungsrecht berufen. Eine Kündigung sei jedenfalls frühestens zum 20. August 2019 möglich (Ablauf einer Laufzeit von 25 Jahren).

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf ein Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB, nach § 488 Abs. 3 BGB sowie nach § 489 Abs. 2 BGB berufen. Der insoweit erforderliche sachliche Grund bestehe in der Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der anhaltenden Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank. Das niedrige Zinsniveau wirke sich auf die Verzinsung der Einlagenprodukte aus, da die Kundengelder zu aktuellen und damit nur sehr geringen Marktzinsen angelegt werden könnten und müssten. Sie habe die berechtigten Belange der Klägerin bei der Kündigung berücksichtigt. Diese habe sieben Jahren die Höchstprämie von 50 v.H. auf die jährliche Sparleistung und damit eine weit über d...

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