Verfahrensgang

AG Wipperfürth (Urteil vom 11.03.1999; Aktenzeichen 10 F 204/96)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.06.2002; Aktenzeichen II ZR 68/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 11. März 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wipperfürth zu Ziffer III des Urteilstenors – unter Aufrechterhaltung im übrigen – wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin über die im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wipperfürth vom 11. März 1999 zuerkannten Betrag von 7.764,51 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung hinaus weitere 2.000 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsgegner. Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien haben am 4. Juli 1981 die Ehe geschlossen. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 22. Oktober 1996.

Die Antragstellerin begehrt – neben der Scheidung und den übrigen Folgesachen – vom Antragsgegner Zahlung eines Zugewinnausgleichs. Insoweit ist unstreitig, dass beide Parteien kein Anfangsvermögen hatten. Das Endvermögen der Parteien stellt sich wie folgt dar:

Antragsgegner

1. Sparbuch Volksbank, Konto-Nr …

496,51 DM

2. Volksbank, laufendes Konto Nr …

894,77 DM

3. Lebensversicherungen V.

Versicherungsnr …

10.678,90 DM

Versicherungsnr …

1.167,60 DM

Versicherungsnr …

5.037,50 DM

Versicherungsnr …

3.877,00 DM

Versicherungsnr …

3.877,00 DM

Endvermögen/Zugewinn

26.029,28 DM

Antragstellerin

1. Girokonto Volksbank, Konto Nr …

575,56 DM

2. Lebensversicherung V., Versicherungsnr …

7.819,70 DM

Endvermögen/Zugewinn

8.395,26 DM

Wertdifferenz

17.634,02 DM

Insoweit ergibt sich gem. § 1378 BGB ein unstreitiger Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 8.817,01 DM. Hiervon ist einvernehmlich eine Gegenforderung des Antragsgegners in Höhe von 1.052,50 DM in Abzug zu bringen, so dass ein restlicher Anspruch in Höhe von 7.764,51 DM zugunsten der Antragstellerin verbleibt.

Darüber hinaus besteht zu Gunsten des Antragsgegners bei seinem Arbeitgeber, der Firma K., eine Kapitallebensversicherung bei der H.M. Versicherung, Versicherungsnr … über eine Versicherungssumme von 10.000 DM sowie eine weitere Kapitallebensversicherung bei der V. Versicherungsgruppe, Versicherungsnr …, deren Rückkaufswert am 1.10.1996 15.105,20 DM betrug. Hierbei handelt es sich um Versicherungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 2 BetrAVG (Versicherungsnehmer ist die Fa. K., Bezugsberechtigter der Antragsgegner), wobei die Beiträge für diese Versicherungen im Wege der Gehaltsumwandlung gezahlt werden. Diese Versicherungen waren im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (22.10.1996) noch nicht unverfallbar i.S. des § 1 Abs. 2 BetrAVG, weil weder die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt für den Antragsgegner mindestens 10 Jahre bestanden hat noch der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückgelegen und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind jedoch unstreitig seit Oktober 1997 erfüllt, so dass seit dieser Zeit die Anwartschaften des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung unverfallbar sind.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Direktversicherungen seien in den Zugewinnausgleich mit einzubeziehen. Aus Kostenersparnisgründen hat sie jedoch beim Endvermögen des Antragsgegners nur die vorgenannte Lebensversicherung bei der V. Versicherung ihrer Berechnung zugrundegelegt und diese auch nur mit einem Wert von 4.000 DM.

Die Antragstellerin hat – im Wege der Teilklage – beantragt,

den Antragsgegner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 10.817,01 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Der Antragsgegner hat den diesen Klageanspruch in Höhe 7.764,51 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtskraft der Scheidung anerkannt, und im übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für den Fall der Verurteilung zur Zahlung weiteren Zugewinns hat er beantragt

Stundung des Zahlungsbetrages bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Lebensversicherungen bei der H.M. Versicherung, Versicherungsnr. … und der V. Lebensversicherung, Versicherungsnr … zu

bewilligen.

Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

Durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wipperfürth vom 11. März 1999 ist die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien der Antragstellerin übertragen sowie der Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin durchgeführt worden. Hinsichtlich des geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs hat das Amtsgericht unter Abweisung der Klage im übrigen den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin 7.764,51 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung zuzahlen (Ziff. III des Urteilstenors). Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Das Verbund...

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