Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 21.09.2011; Aktenzeichen 26 O 447/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.09.2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 447/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.04.2002 und einer (ab dem 01.04.2008) vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente von 992,03 € monatlich geltend.

Die am 31.12.1982 geborene Klägerin, die zuletzt als Bürokauffrau tätig war, beantragte am 13.03.2002 über einen Versicherungsvermittler, den Zeugen C., den Abschuss eines Lebensversicherungsvertrages mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Antragsformular, das von dem Zeugen C. ausgefüllt wurde, gab die Klägerin an, dass am 14.02.2002 eine Röntgenuntersuchung des linken Knies stattgefunden habe, bei der ein leichter Knorpelschaden diagnostiziert worden sei, der im April 2002 operiert werden solle. Ergänzend gab sie an, sie habe im Januar 2002 unter einem - ausgeheilten - grippalen - Infekt gelitten. Die übrigen Gesundheitsfragen wurden verneint, obwohl die Klägerin u.a. bereits seit 1999 an einer Tendovaginitis (Sehnenscheidenentzündung) des rechten Unterarmes gelitten hatte und bei ihr im Jahr 2001 ein HWS-BWS Syndrom, eine Außenbandruptur des oberen rechten Sprunggelenks sowie eine Retropatelararthrose und Gonalgie diagnostiziert worden waren. Aufgrund der Angaben der Klägerin wurde ein Leistungsausschluss für Erkrankungen des linken Kniegelenks, Folgen der Knieoperation und alle Leiden, die medizinisch damit ursächlich zusammenhängen, vereinbart. Nachdem die Klägerin im Juni 2008 den Eintritt der Berufsunfähigkeit bei der Beklagten geltend gemacht hatte, trat die Beklagte in die Leistungsprüfung ein und erklärte nach Einholung verschiedener ärztlicher Auskünfte mit Schreiben vom 03.02.2009 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung über den Gesundheitszustand der Klägerin.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet:

Sie habe gegenüber dem Zeugen C. angegeben, dass sie bereits einige Male eine Sehnenscheidenentzündung gehabt habe. Dieser habe aber erklärt, dass Angaben nur über fortdauernde behandlungsbedürftige gesundheitliche Beeinträchtigungen gemacht werden müssten. Deshalb habe sie auch keinen Anlass gesehen, die weiteren Erkrankungen anzugeben, da diese nur einmalig aufgetreten und folgenlos ausgeheilt seien. Beschwerden im rechten Knie seien erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages im September 2003 aufgetreten.

Der Zeuge C. sei Versicherungsvermittler der Beklagten; jedenfalls habe die Beklagte einen entsprechenden Anschein gesetzt, indem sie diesem die Entgegennahme des Versicherungsantrags übertragen und ihm Antragsformulare ausgehändigt habe. Angesichts der Tatsache, dass sie - die Klägerin - selbst keine Provision an den Zeugen C. gezahlt habe, sei davon auszugehen, dass dieser eine Provisionsvereinbarung mit der Beklagten getroffen habe.

Sie - die Klägerin - sei jedenfalls seit Mai 2008 berufsunfähig. Die Berufsunfähigkeit folge aus - unstreitigen - Beschwerden im rechten Kniegelenk sowie der - gleichfalls unstreitigen - Diagnose eines instabilen Daumensattelgelenks rechts mit beginnender Arthrose und Synovialitis und eines Karpaltunnel-Syndroms rechts. Zudem sei bei ihr zwischenzeitlich eine Multiple Sklerose diagnostiziert worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 992,03 € pro Monat für die Dauer der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 % ab dem 01.05.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet: Der Zeuge C. sei Versicherungsmakler. In Ansehung der bei Kenntnis aller Umstände erforderlichen drei Ausschlussklauseln wäre eine Vertragsannahme nicht erfolgt. Sie hat das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bestritten, weil die Klägerin nicht dargetan habe, welche Funktionsstörungen sich aus den diagnostizierten Beschwerden ergeben würden. Zudem hat sie den Standpunkt vertreten, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen einer - angeblichen - Multiplen Sklerose seien mangels Anmeldung seitens der Klägerin nicht fällig

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, da der Versicherungsvertrag durch Anfechtung un...

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