Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 10.05.2011; Aktenzeichen 312 O 390/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.05.2011, Az. 312 O 390/10 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger geht gegen die Verwendung von Ratenzahlungsklauseln der Beklagten in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, weil diese keinen effektiven Jahreszinssatz ausweisen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg. Er gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG und § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG.

Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg. Sie bietet u.a. kapitalbildende Versicherungen aller Art an.

Die Beklagte verwendet Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung (Anlage K 2b) und Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Anlage K 1b), die sie über ihre Antragsformulare für die jeweilige Versicherung in den abzuschließenden Vertrag mit einbezieht. Die Beklagte legt bis zu einem früheren Zeitpunkt von ihr verwendete Anträge auf Rentenversicherung als Anlage B 10 und auf Kapitallebensversicherung als Anlage B 9 sowie seitdem verwendete Formulare als Anlagen B 3 und B4 vor. In diesen wird der Nominalzins von 2%, 3% bzw. 5% der Zuschläge für monatliche, viertel- und halbjährliche Ratenzahlung genannt. In den Anlagen B 9 und B 10 heißt es:

"Info für unsere Kunden

I. Für alle in diesem Antrag genannten Versicherungen

1. Welches Recht und welche Bedingungen gelten?

Für den Vertrag gilt deutsches Recht. Über Ihre Rechte und Pflichten informieren wir sie in den Versicherungsbedingungen, die wir Ihnen mit der Versicherungsurkunde - auf Wunsch jedoch auch schon früher - übersenden."

In den "Unverbindlichen Anfragen" gemäß Anlagen B 3 und B 4 heißt es unter der Überschrift "Unterzeichnung" u.a.: "Die Versicherungsbedingungen und die übrigen Verbraucherinformationen stellen wir Ihnen mit dem Vertragsangebot (Versicherungsurkunde) zur Verfügung". Unter "Info für unsere Kunden" heißt es weiter "Es gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (AVB)".

In keiner der zur Verfügung gestellten Unterlagen ist ein effektiver Jahreszins für eine Ratenzahlung angegeben. Dies gilt auch für die vom Kläger vorgelegten Versicherungsurkunden gemäß Anlagen K 1a und K 2a.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Anlagen verwiesen.

§ 4 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Rentenversicherung (ARB, Anlage K 2b) der Beklagten lautet, soweit es hier darauf ankommt:

§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder in Jahresbeiträgen zahlen. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

(2) Sie können mit uns auch vereinbaren, die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen. Dafür müssen Sie jedoch Ratenzuschläge zahlen.

...

(4) Der erste Beitrag oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag: bei jährlicher Zahlungsweise der erste Jahresbeitrag, wenn Sie gemäß Absatz 2 Ratenzahlung vereinbart haben, die erste Rate des Jahresbeitrags) ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen - aber nicht vor dem vereinbarten Beginn der Versicherung. Alle weiteren Beträge (Folgebeiträge) sind - entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise - jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen. ...

§ 5 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Rentenversicherung (ARB, Anlage K 2b) der Beklagten lautet, soweit es hier darauf ankommt:

§ 5 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Einlösungsbeitrag

(2) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag (vgl. § 4 Absatz 4) schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir die Beiträge des ersten Versicherungsjahres - auch bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen - sofort verlangen. Wir können aber auch vom Versicherungsvertrag zurücktreten ... Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, besteht kein Versicherungsschutz. Bitte vergleichen Sie hierzu den im Anschluss an die Versicherungsbedingungen abgedruckten § 38 VVG.

Folgebeitrag

(3) Wenn Sie einen Folgebeitrag ... nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine schriftliche Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entfällt oder vermindert sich damit der Versicherungsschutz. ... Bitte vergleichen Sie hierzu die im Ansch...

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