Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensversicherungsvertrag: Zulässigkeit von Klauseln über die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen bei unterjährlicher Zahlung von Versicherungsbeiträgen

 

Normenkette

UKlaG § 1; BGB § 307 Abs. 1, § 506 Abs. 1; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1, § 6

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 03.05.2011; Aktenzeichen 312 O 389/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Aktenzeichen 312 O 389/10, vom 3.5.2011 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger geht gegen die Verwendung von Ratenzahlungsklauseln der Beklagten in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, weil diese keinen effektiven Jahreszinssatz ausweisen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg. Er gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG und § 8 III Nr. 3 UWG. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg. Sie bietet u.a. kapitalbildende Versicherungen aller Art an, darunter Kapital-Lebensversicherungen und Rentenversicherungen.

Die Beklagte verwendet Allgemeine Bedingungen für die Lebensversicherung (Anlage K 1b) und Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung (Anlage K 2b), die sie in ihre Versicherungsverträge einbezieht. Dabei werden diese Allgemeinen Bedingungen dem (zukünftigen) Versicherungsnehmer während einer Informationsphase, z.B. anlässlich eines Gespräches mit dem Vermittler, überlassen. Anschließend wird dem (zukünftigen) Versicherungsnehmer ein konkreter Vorschlag schriftlich unterbreitet. Dieser Vorschlag beinhaltet Produktinformationen sowie einen entsprechenden Vordruck für einen Antrag auf Abschluss einer Lebens- bzw. Rentenversicherung. Der Vorschlag wird nach dem Ausfüllen an die Beklagte zurückgesandt. Auf dieser Basis wird dann der Versicherungsschein erstellt. Ein effektiver Zinssatz wird in keiner der Unterlagen genannt.

§ 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (Anlage K 2b) und § 4 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten (Anlage K 1b) lauten, soweit es hier darauf ankommt:

Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrer Renten- [bzw. Lebens-] versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.

(3) Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitszeittag an uns zu zahlen.

§ 5 der Versicherungsbedingungen lautet auszugsweise:

Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

(1) Erster oder einmaliger Beitrag (Einlösungsbeitrag) 12a) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen (vgl. § 4 Abs. 4), können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Versicherungsvertrag zurücktreten ...

§ 11 der Versicherungsbedingungen lautet auszugsweise:

Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

(1) Kündigung

a) Zeitpunkt

Sie können ihre Versicherung jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres schriftlich kündigen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen können Sie auch innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Beitragszahlungsabschnitts kündigen.

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der zitierten Klauseln mit Schreiben vom 22.1.2010 (Anlage K 7a) ab. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 10.2.2010 zurück (Anlage K 7b).

Der Kläger ist der Auffassung, dass die angegriffenen Klauseln gegen verbraucherschützende Vorschriften des Preisangabenrechts und des Darlehensvertragsrechts verstießen.

Er meint, dass die Beklagte gem. § 6 Abs. 1 PAngV die Preise anzugeben habe, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen seien (Endpreise). Wenn der Preis einer Versicherung als Jahresprämie kalkuliert werde und diese nicht von Anfang an in voller Höhe eingefordert werde, sondern dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt werde, den Gesamtpreis in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen zu bezahlen, liege eine sog. unechte unterjährliche Präm...

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