Leitsatz (amtlich)

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil

 

Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 12.09.2017; Aktenzeichen 51 F 792/17 SO)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 23.01.2019; Aktenzeichen 1 BvR 1461/18)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Y, Stadt1, beigeordnet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um das Sorgerecht für ihre beiden gemeinsamen Kinder A und B.

Die betroffenen heute ... und ... Jahre alten Kinder sind aus der zwischenzeitlich vom Amtsgericht im Verfahren 1/13 geschiedenen Ehe des Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Kindesvater) und der Beteiligten zu 5 (im Folgenden: Kindesmutter) hervorgegangen. Die Eltern leben seit 2012 getrennt. Die Kinder leben mit der Mutter und deren Lebensgefährten im früheren Familienheim in Stadt2. Der Vater ist nach der Trennung nach Stadt3 verzogen, wo seine Eltern und seine Geschwister mit ihren Familien leben. Zwischen den Eltern findet seit 2014 keine Kommunikation statt. Die letzte gemeinsame sorgerechtliche Entscheidung betraf eine längere Reise von Kindesmutter und Kindern in die USA im Sommer 2014, die letztlich aber auch Gegenstand eines vom Kindesvater eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahrens war (2/14). Seit diesem Zeitpunkt traf die Kindesmutter alle Entscheidungen alleine. So meldete die Kindesmutter beispielsweise B ohne Unterschrift des Kindesvaters im Schuldorf X zwecks Besuchs der weiterführenden Schule an.

Am 3.12.2014 hatten die Eltern im Verfahren 3/14 eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung geschlossen, wonach der Vater die Kinder alle 14 Tage über das Wochenende und in der Hälfte der hessischen Sommerferien zu sich nehmen konnte. Zudem wollten die Eltern ihre vielfältigen Probleme im elterlichen Miteinander in Gesprächen bei einer Erziehungsberatungsstelle erörtern. A und B hatten in der richterlichen Anhörung und im Gespräch mit dem Verfahrensbeistand die Wochenenden bei dem Vater positiv geschildert, zeigten sich aber durch seine negativen Äußerungen über die Mutter und ständigen Elternstreit belastet. In einem die Kinder des Lebensgefährten der Mutter betreffenden Verfahren gab der Vater im Januar 2015 eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach die Mutter psychisch nicht gesund sei, an Dämonen glaube und häusliche Gewalt ausgeübt habe. Er reiste in Absprache mit der Mutter der Kinder des Lebensgefährten zu einem Anhörungstermin in diesem Verfahren, um sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen. Seit dem Sommer 2015 lehnen die Kinder den Umgang mit dem Vater ab. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 7.09.2016 (4/15), den der Senat am 14.03.2017 (5/16) bestätigte, hob das Amtsgericht die 2014 geschlossene Umgangsvereinbarung auf und schloss den Umgang des Kindesvaters - entsprechend dem in den gerichtlichen Anhörungen geäußerten Willen der durch den Loyalitätskonflikt stark belasteten Kinder - mit diesen bis 31.08.2017 aus. Dem Antragsgegner wurde im Beschwerdeverfahren unter bestimmten Vorgaben die Befugnis eingeräumt, mit den Kindern schriftlich zu kommunizieren.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht nach Anhörung der Eltern, der Kinder, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts die elterliche Sorge entsprechend der Empfehlung des Verfahrensbeistands und des Jugendamts der Kindesmutter alleine übertragen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass zwischen den Kindeseltern seit Jahren keine Kommunikationsbasis mehr bestehe und auch nicht ersichtlich sei, wie eine solche wieder hergestellt werden könne, so dass die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben sei. Die Kindesmutter habe u. a. im Umgangsverfahren unter Bezugnahme auf die vom Kindesvater in dem Verfahren des Lebensgefährten der Kindesmutter abgegebene eidesstattliche Versicherung kategorisch abgelehnt, die Vermittlung der Erziehungsberatungsstelle in Anspruch zu nehmen. Auch ihr Ausbruch im Anhörungstermin am 23.08.2017 lasse die Erarbeitung einer tragfähigen Kommunikationsbasis nicht erwarten. Die Anhörung der Beteiligten und der Kinder habe ergeben, dass es in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von Sorgerechtsentscheidungen zu erheblichen Konflikten und Spannungen gekommen sei, welche auch die Kinder mitbekommen hätten. Solche Belastungen für die Kinder seien auch zukünftig zu erwarten, wenn die Eltern trotz fehlender Kommunikationsbasis gemeinsame Entscheidungen treffen müssten. Die auch aufgrund des Umgangsausschlusses bestehende Ruhe zwischen den Eltern habe zur Entlastung der Kinder beigetragen, was deren Anhörung bestätigt habe. Dass es der Kindemutter in den letzten Jahren gelungen sei, Entscheidungen ohne den Kindesvater zu treffen, sei ohne Belang. Künftig seien Entscheidungen über...

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