Es gibt kein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Partners (keine analoge Anwendung des § 1931 BGB). Damit bleibt es bei der normalen gesetzlichen Erbfolge. Regelfall ist daher bei Partnern mit Kindern aus anderen Beziehungen der Wunsch nach gegenseitiger weitest gehender Absicherung unter Ausschluss der jeweiligen Kinder.

Nichteheliche Partner können kein gemeinsames Testament errichten.[2] Ein solches ist nichtig und kann auch durch eine spätere Heirat nicht "geheilt" werden. Ist Bindungswirkung bei Verfügungen von Todes wegen gewollt, so bleibt nichtehelichen Partnern nur der Erbvertrag gem. §§ 2274 ff. BGB in notarieller Form, denn ein jeweiliges Einzeltestament mit z. B. einem Vermächtnis zugunsten des anderen Partners schützt diesen nicht ausreichend. Die §§ 2279, 2077 BGB sind auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anwendbar, sodass der Erbvertrag auch bei Trennung wirksam bleibt.[3] Der Erbvertrag sollte also die Klausel enthalten, dass die wechselseitigen Verfügungen mit Trennung hinfällig werden bzw. dass jeder von ihnen berechtigt sein soll, im Fall der Trennung durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden von diesem Erbvertrag zurückzutreten. Folge eines solchen Rücktritts sollte danach auch sein, dass auch die Erbeinsetzung des anderen Vertragsschließenden unwirksam wird.

Im Extremfall kann der Erbvertrag angefochten werden. Die Frist beginnt gem. § 2283 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können. Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung.[4]

Allgemeine Schranke der Testierfreiheit ist das Pflichtteilsrecht. Zu berücksichtigen sind hier vor allem Pflichtteilsansprüche von Kindern der Partner aus anderen Beziehungen, die letztlich dazu führen, dass der Erblasser nur über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen kann. Hier bleibt nur der Weg, dass Kinder auf ihren Pflichtteil verzichten.[5] Das werden sie erfahrungsgemäß nur tun, wenn sie im Gegenzug vorab entschädigt werden. Der Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Form.[6] Ist der Verzicht lediglich auf den Pflichtteil beschränkt, so steht es dem Erblasser frei, dem Angehörigen dennoch in seiner Verfügung von Todes (Testament) wegen als Erbe oder Vermächtnisnehmer[7] einzusetzen.[8]

Die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht gilt gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG als Schenkung unter Lebenden und unterliegt insoweit dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, was die Höhe und Freibeträge (für Kinder beträgt er 400.000 EUR) angeht. Die Schenkungsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Schuldner ist gem. § 20 Abs. 1 ErbStG neben dem Beschenkten auch der Schenker.[9] Übernimmt der Schenker zusätzlich die Entrichtung der geschuldeten Schenkungsteuer gilt diese als zusätzlicher Erwerb, die einmalig bereicherungserhöhend wirkt. Die auf die übernommene Steuer entfallende zusätzliche Schenkungsteuer stellt nach § 10 Abs. 2 ErbStG keinen weiteren zusätzlichen steuerpflichtigen Erwerb dar.[10]

Die Schenkung ist grundsätzlich vom Erwerber gem. § 30 Abs. 1 ErbStG binnen einer Frist von drei Monaten dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Den Schenker treffen die gleichen Pflichten (siehe auch § 30 Abs. 2 ErbStG).

Änderungen des ErbStG beachten

Das BVerfG hat nach mehrjähriger Verfahrensdauer seine Entscheidung zum ErbStG getroffen und festgestellt, dass das ErbStG teilweise verfassungswidrig ist (Begünstigung von Betriebsvermögen).[11] Allerdings hat das BVerfG das ErbStG nicht für ungültig erklärt, sondern den Gesetzgeber aufgefordert, die verfassungswidrigen Regelungen neu zu formulieren. Die Erbschaftsteuerreform 2016 ist am 4.11.2016 rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft getreten: Nach einem Vermittlungsverfahren haben Bundestag und Bundesrat dem "Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG (ErbStRG)" am 29.9.2016 bzw. 14.10.2016 zugestimmt.

Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass auch diese Erbschaftsteuerreform demnächst wieder vor dem BVerfG angefochten werden wird.

[3] OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 7.7.2015, 20 W 16/15, ZEV 2016 S. 289.
[4] OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 29.1.2015, 3 U 813/14, ZEV 2015 S. 365.
[5] § 2346 Abs. 2 BGB: OLG Hamm, Beschluss v. 22.7.2014, I-15 W 92/14: Auslegung einer Vereinbarung in einem Übernahmevertrag, durch den ein Abkömmling erklärt, er sei nach dem Erhalt einer Geldbetrages "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden" als Erbverzicht, Zerb 2014, S. 314; OLG München, Urteil v. 14.5.2014, 7 U 2983/13, RNotZ 2014, S. 572: Pflichtteilsverzicht kann unter auflösender Bedingung stehen; BGH, Urteil v. 7.7.2015, X ZR 59/13, Z...

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