Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei verkürzter Anwartschaftszeit

 

Orientierungssatz

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt nach § 137 Abs. 1 SGB 3 voraus, dass der Antragsteller arbeitslos ist, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Verknüpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit dem Vorliegen von Anwartschaftszeiten ist verfassungsgemäß. Entsprechend § 142 Abs. 1 SGB 3 sind Leistungen nur demjenigen zu gewähren, der eine enge Beziehung zur Arbeitslosenversicherung besitzt. § 142 Abs. 2 SGB 3 zielt mit der auf sechs Monate verkürzten Anwartschaftszeit auf Personen ab, die berufsbedingt oder wegen der Besonderheiten des Wirtschaftszweigs, in dem sie beschäftigt sind, überwiegend nur auf ganz kurze Zeit Beschäftigungen ausüben und deshalb die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 SGB 3 nicht erfüllen können.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.09.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2015, insbesondere über das Vorliegen der Anwartschaftszeiten. Der Kläger ist Berufstaucher und war ab dem 15.09.2014 bei der G Umwelttechnik GmbH in L als Taucher und Kampfmittelräumer beschäftigt. Am 28.05.2015 kündigte ihm die Arbeitgeberin zum 30.06.2015. Er meldete sich am 29.05.2015 zum 01.07.2015 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2015 ab, da der Kläger in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und er daher die Anwartschaftszeiten gemäß §§ 142 f. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht erfüllt habe. Am 02.07.2015 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Er trug vor, dass dem Sachbearbeiter bereits die Befähigung zum Richteramt, der Agentur für Arbeit J der Status als Behörde fehle. Er habe im September 2013 sowie vom 15.09.2014 bis 30.06.2015 entsprechende Beiträge entrichtet und damit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Anderenfalls seien die Beiträge zu erstatten. Mit Bescheid vom 03.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Rahmenfrist für die Prüfung der Anwartschaftszeiten betrage nach § 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und erfasse daher den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.06.2015. Innerhalb dieser Rahmenfrist seien nur 313 Kalendertage zu berücksichtigen, in denen der Kläger versicherungspflichtig im Sinne von §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen sei. Damit habe er die Anwartschaftszeit von 360 Kalendertagen nicht erfüllt.

Mit der am 21.07.2015 beim Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, dass die Beklagte bereits keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darstelle. Darüber hinaus habe er Beiträge entrichtet und damit einen Rechtsanspruch auf die Leistungen erworben. Insoweit komme auch eine verkürzte Anwartschaftszeit von sechs Monaten in Betracht. Diese habe er jedenfalls erfüllt. Es liege sonst eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 des Grundgesetzes (GG) wegen der unterschiedlichen Behandlung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor, da er für seine geleisteten Beiträge keine Gegenleistung erhalte. Diese seien jedenfalls zu erstatten, wenn die Beklagte die Leistung nicht gewähre.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015 zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die von ihm geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zurück zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 03.07.2015 verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass der § 142 Abs. 2 SGB III nicht anwendbar sei, da sich die innerhalb der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage nicht überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammensetzen würden, die auf nicht mehr als 10 Wochen im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet waren.

Mit Urteil vom 28.09.2017 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die Anwartschaftszeiten nach § 142 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt habe. Die Rahmenfrist laufe vom 01.07.2013 bis 30.06.2015. In diesem Zeitraum habe nur an 313 Tagen ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 S. 1 SGB III vor. Keine der hier allein in Betracht kommenden Beschäftigungsverhältnisse se...

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