nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 21.09.1999; Aktenzeichen S 18 U 82/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 21. Septem- ber 1999 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversiche-rung. Der Kläger betreibt in Bremen-Nord ein Unternehmen der Haus- und Grundstücksverwaltung.- Mit Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahr-klassen vom 13. Juli 1990 veranlagte die Beklagte den Kläger ab 1. Januar 1990 nach der Gefahrtarifstelle 5.2 und Gefahrklasse 2,9 (Unternehmensart: Grundstücksverwaltung). Mit am 17. November 1994 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben wandte der Kläger sich gegen die mit Bescheid vom 13. Juli 1990 vorgenom- mene Veranlagung und wies darauf hin, Unternehmen, die die Hausverwal-tung betrieben, würden in der Gefahrklasse 2,2 veran-lagt. Er fügte einen Beitragsbescheid für 1993 bei, mit dem für das Unternehmen "G., der Beitrag für 1993 nach der Gefahrklasse 2,20 berechnet worden ist. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 mit, das in dem Beitragsbescheid bezeichnete Unternehmen sei als Planungsbüro eingestuft worden; sie bitte ggf. um genaue Mitteilung von Art und Gegenstand seines Unternehmens.

Mit Schreiben vom 12. Januar 1995 beschrieb der Kläger sein Unter-nehmen dahin-gehend, bei der Verwaltung von Haus- und Grundbesitz, die sein Unter-nehmen seit zehn Jahren ausübe, handele es sich in erster Linie um eine reine Bürotätigkeit; er unterhalte keinen Bau-betrieb und habe keine Regelbetriebe, um die zu verwaltenden Woh-nungsbestände handwerklich zu betreuen. Er verwalte nur fremden Haus- und Grundbesitz und befasse sich somit ausschließlich mit der Verwaltung von Haus- und Grundbesitz Dritter. Eigene Hausmei-ster oder Hausbesorger würden nicht beschäftigt. Die Verwaltung ha-b nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die "notwendigen Maßnah-men einzuleiten"; dies bedeute in der Praxis, daß er die Behebung erkannter Bauschäden und Instandhaltungen durch Fremdbetriebe im Namen und auf Rechnung seiner Auftraggeber ausführe. Dies sei bei der Festsetzung der Gefahrklasse bisher nicht berücksichtigt wor-den, so daß er beantrage, sein Unternehmen in die Gefahrklasse 1 bzw. 1,4 einzustufen (Banken, Versiche-rungen).

Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 1995 darauf hingewiesen hatte, falls sein Unternehmen in der Betriebs-weise erheblich von anderen Unternehmen der Haus- und Grundstücks-verwaltungsbranche abweiche, bestehe die Möglichkeit, einen Antrag auf Herabsetzung der Gefahrklasse zu stellen, beantragte der Klä-ger am 26. Januar 1995 eine solche Herabsetzung. Zur Begründung nahm er auf sein Schreiben vom 12. Januar 1995 Bezug und wies noch-mals darauf hin, es handele sich ausschließlich um ein Verwaltungs-unternehmen mit Fremdbestand.

Mit Bescheid vom 21. April 1994 setzte die Beklagte den Beitrag für 1994 für die freiwillige Unternehmerversicherung fest und be-rücksichtigte dabei die Veranlagung zu der Gefahrklasse 2,90. Mit Bescheid vom 25. April 1995 setzte die Beklagte die Beiträge für das Jahr 1994 für die Pflichtversicherung fest und berücksichtigte ebenfalls die Veranlagung zu der Gefahrklasse 2,90. Gegen diese Be-scheide legte der Kläger am 26. April 1995 und 2. Mai 1995 Wider-spruch ein.

Mit Bescheiden über die Veranlagung zu den Gefahrklassen vom 29. Septem-ber 1995 veranlagte die Beklagte den Kläger ab 1. Januar 1995 zur Gefahrtarif-stelle 13 und Gefahrklasse 2,50 (Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen). Die Gefahrtarifstelle 13 führt folgende Unternehmen auf: Verwaltungs-gesellschaft / Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen / Verwaltung, Vermietung beweg-licher Sachen / Verwaltung von Vermögenswerten, Betei-ligungen / Wohnungs-, Siedlungsunternehmen / Bewirtschaftung, Vermietung von Sportanlagen. Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 13. Okto-ber 1995 Widerspruch ein und machte geltend, sein Unternehmen wei-che erheblich von den Unternehmensarten der Gefahrtarifstelle 13 ab und sei daher nicht richtig in die Gefahrklasse 2,50 eingeordnet worden. Mit Bescheiden vom 22. April 1996 und 26. April 1996 setzte die Be-klagte die Beiträge für das Jahr 1995 für die freiwillige Unterneh-merversicherung und die Pflichtversicherung für das Jahr 1995 un-ter Zugrundelegung der Veranlagung zur Gefahrklasse 2,50 fest. Ge-gen diese Bescheide legte der Kläger am 8. Mai 1996 und 10. Mai 1996 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 18. November 1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Herabsetzung der Gefahrklasse ab. Zur Begründung führte sie aus, sie könne gem. Teil II Nr. 2 ihres Gefahrtarifs die Gefahrklassen um 10 bis 50 v. H. herabsetzen, wenn sich im Ein-zelfall ergebe, daß wegen einer von der üblichen erheblich abwei-chenden Betriebsweise das Unternehmen geringeren Gefahren unter-liege. Die in Teil I festgesetzten Gefah...

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