nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 14.06.2000; Aktenzeichen S 6 U 6752/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2000 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Beitragsbescheide vom 25. April 2000 in der ge-änderten Fassung des Bescheids vom 27. April 2001 und vom 25. April 2001 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-statten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die Veranlagung der Klägerin nach dem Gefahrtarif (GT) der Beklagten ab 01.01.1998 und die hierauf ergangenen Beitragsbescheide streitig.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie war zuletzt durch die Beklagte mit Veranlagungsbescheid vom 27.10.1995 nach dem GT 1995 zu den Gefahrtarifstellen 23 und 24 veranlagt worden, denen die Gefahrklas-sen nach 1,6 ; 12,8 ; 15,8 und 18,8 zugeordnet waren. Auf entsprechenden Herabset-zungsantrag der Klägerin wurden die Gefahrklassen der Gefahrtarifstelle 24 auf 10,25 (1995), 12,65 (für 1996) und 15,05 (für 1997 bis 1999) herabgesetzt (Bescheid vom 21.10.1996). Mit abänderndem Veranlagungsbescheid vom 09.06.1999 setzte die Be-klagte ab 01.01.1997 für die Gefahrtarifstelle 24 die Gefahrklasse auf 11,28 fest.
Die Beklagte veranlagte mit dem streitigen Bescheid vom 31.03.1998 ab 01.01.1998 die Klägerin zu den Gefahrtarifstellen 48 (Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitneh-merüberlassung - Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeit verrichten) und 49 (Unternehmen der ge-werbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Beschäftigte, die nicht die in der Gefahrtarif-stelle 48 genannten Voraussetzungen erfüllen) nach dem neuen GT 1998 mit den Ge-fahrklassen 0,57 und 10,66.
Mit Schreiben vom 06.05.1998 erhob die Klägerin u. a. auch Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998, denn die Gefahrtarifstelle 48 sei nicht nach-vollziehbar. Darin seien sämtliche Tätigkeiten der Arbeitnehmerüberlassung zusam-mengefasst. Die Abweichung der darin enthaltenen Möglichkeiten dürfe aber maximal 30% der Konfidenzintervallgrenzen vom Konfidenzintervallmittelwert beinhalten. Die Quote der Unfalllast im Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen sei im Vergleich mit den restlichen Unternehmensarten zu hoch. Die Einstufung sei auch deshalb falsch, da ver-gleichbare Unternehmen im kaufmännischen Sektor einer Gefahrklasse zwischen 0,39 und 0,42 zugeordnet würden, die Tätigkeit der Beschäftigte im verwaltenden Teil der Arbeitnehmerüberlassung entspreche aber den Unternehmen der Gefahrtarifstellen 01 bis 03 (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträger), 05 (Datenerfassung) und 35 (Partei, Fraktion, Abgeordnetenbüro). Die Begründung für die Gefahrklasse 10,66 der Gefahrtarifstelle 48 werde bezweifelt, da das vorliegende Zah-lenmaterial für die Berechnung der Belastungsziffer nicht ausreichend sein. Bei ihr be-stehe außerdem eine abweichende Betriebsweise i. S. v. Teil II Nr. 2 a des GT 1998.
Mit Bescheid vom 08.03.1999 lehnte die Beklagte die Herabsetzung der Gefahrklassen ab 01.01.1998 ab. Die geltend gemachte Umsetzung von modellhaften Arbeitssicher-heitsmaßnahmen in eine besondere Arbeitsschutzorganisation sei nicht Bestandteil der Betriebsweise i. S. des GT. Eine außergewöhnliche Betriebsweise liege nicht vor. Die Klägerin legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein (Schreiben vom 10.03.1999).
Mit Beitragsbescheid vom 30.04.1999 erhob die Beklagte bei der Klägerin den Jahres-beitrag für 1998 in Höhe von umgerechnet 77.385,31 EUR. Hiergegen legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein (Schreiben vom 04.05.1999), denn die bewilligte Herabset-zung für 1998 sei nicht berücksichtigt. Die Gefahrklasse sei richtigerweise 8,53, wie sich aus dem beigefügten Lohn- und Gehaltsnachweis-Vordruck der Beklagten ergebe. Die Beklagte verwies darauf, dass gegen die Ablehnung der Herabsetzung der Gefahrklas-sen ab 01.01.1998 durch Bescheid vom 08.03.1999 kein Widerspruch eingelegt worden sei und die Gefahrklasse sich rechtsverbindlich nur aus dem Veranlagungsbescheid ergebe (Schreiben vom 09.06.1999).
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10. 1999 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998 und gegen den Beitragsbescheid vom 30.4.1999 zurück. Bei dem geltenden GT handle es sich nicht um einen Tätigkeitstarif. Eine weitere Aufsplitterung des gewerblichen Teils der Arbeitnehmerüberlassung wider-spräche dem Unternehmensartentarif. Die Konfidenzintervalle seien nur erforderlich zur Abschätzung, ob eine Unternehmensart eine versicherungsmathematisch stabile Ge-fahrengemeinschaft sei. Gegenüber den vorangegangenen GTen seien nicht mehr al-lein die Lasten der Arbeitsunfälle, für die im Beobachtungszeitraum Renten bezahlt word...