Rz. 1

 
Hinweis

Mietvertrag auf unbestimmte Zeit

§ 580a, der gesetzliche Kündigungsfristen für den Fall vorsieht, dass vertraglich keine Kündigungsfristen vereinbart worden sind, gilt grds. für Mietverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind.

Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit enden grds. mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind (§ 542 Abs. 2).

Die Kündigungsfristen des § 580a Abs. 1 Nr. 3 gelten auch dann, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist gekündigt werden kann (§ 580 Abs. 4 BGB).

Für Mietverhältnisse über Wohnraum gilt § 573c, bei außerordentlicher Kündigung mit der gesetzlichen Frist § 573d Abs. 3.

 
Hinweis

Asymmetrische Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen des § 580a gelten für Mieter und Vermieter gleicherweise, es sei denn, es sind zulässigerweise kürzere Kündigungsfristen vereinbart worden Die Kündigungsfristen für Wohnraummietverhältnisse sind für Mieter und Vermieter unterschiedlich (asymmetrische Kündigungsfristen).

Die Kündigungsfristen gelten nur für ordentliche Kündigungen des Vermieters und Mieters.

 
Hinweis

Außerordentliche fristlose Kündigung

§§ 573c und 580a sind dagegen nicht bei außerordentlichen fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund (§§ 543, 569) anwendbar und nur teilweise bei Sonderkündigungen, die nur unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig erklärt werden können (§ 580a Abs. 4).

Die Regelung gilt für die Grundstücksmiete (§ 580a Abs. 1), für die Miete von Räumen, die keine Geschäftsräume sind (§ 580a Abs. 1), für die Geschäftsraummiete (§ 580a Abs. 2) und für die Miete beweglicher Sachen (§ 580a Abs. 3).

 

Rz. 2

 
Hinweis

Zeitmietverträge

Für Zeitmietverträge ist § 580a nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart haben oder wenn eine vertragliche Verlängerungsklausel nach Ablauf der festen Mietzeit eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit vorsieht.

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