Rz. 1

Zur Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen und entsprechenden Schadensersatzansprüchen wird zunächst auf die Kommentierung zu § 535 Rn. 203 Bezug genommen.

Die Vorschrift geht den Verjährungsvorschriften des Allgemeinen Teils des BGB (§§ 194218) im Umfang des Regelungsbereichs vor, allerdings gelten für die Berechnung der Frist, Hemmungsregelungen und dgl. wiederum die allgemeinen Vorschriften, so § 204. Im Übrigen bleibt es bei der Regelverjährungsfrist des § 195. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 dient der raschen Abwicklung bestimmter Ersatzansprüche der Mietvertragsparteien, die im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses bzw. Rückgabe der Mietsache stehen (BGH, Urteil v. 18.9.1986, III ZR 227/84, BGHZ 98, 235).

Zur Abdingbarkeit wird auf § 202 Abs. 2 Bezug genommen, wonach die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 15.3.2006, VIII ZR 123/05, GE 2006, 640 = WuM 2006, 319 = NJW 2006, 1588). Danach erscheint es möglich, z. B. die Verjährungsfrist für beide Seiten auf 1 Jahr auszudehnen. Auch sind Erleichterungen, ist insbesondere eine Abkürzung der Verjährungsfrist zulässig, wird aber im Rahmen einer allgemeinen Geschäftsbedingung zulasten des Mieters im Hinblick auf § 307 jedenfalls im Rahmen der kurzen Frist des § 548 als unzulässig angesehen werden müssen.

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