Leitsatz (amtlich)

Die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Basel erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen nach §§ 6, 13 UmwG und kann im Eintragungsverfahren durch das Registergericht nicht beanstandet werden, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.

 

Normenkette

BeurkG §§ 8, 13, 17; EGBGB Art. 11 Abs. 1 Alt. 1; UmwG §§ 6, 13

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 84 HRB 167838 B)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Durchführung des Anmeldeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte, eine GmbH, ist seit dem 11. Juni 2015 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen, nachdem durch einen Gesellschafterbeschluss vom 22. April 2015 der Sitz der Gesellschaft von Köln nach Berlin verlegt worden war. Am 22. August 2017 gingen im elektronischen Gerichtspostfach des Gerichts eine Anmeldung vom 10. August 2017 über die Verschmelzung der Beteiligten als übernehmender Rechtsträger mit der P... GmbH als übertragender Rechtsträger, die Protokolle über die Gesellschafterversammlungen der beiden Gesellschaften ebenfalls vom 10. August 2017, in denen über die Zustimmung zur Verschmelzung entschieden wurde, und der Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft für das Jahr 2016 ein. Sowohl die Beglaubigung der Anmeldung als auch die Beurkundungen des Verschmelzungsvertrags und der Gesellschafterversammlungen sind durch die Notarin ... ... mit Amtssitz in Basel/Schweiz vorgenommen worden. Die jeweiligen Urkunden sind mit Apostillen versehen. Mit diesen Unterlagen ging ein mit Dienstsiegel versehenes Anschreiben des Notars ...... mit Amtssitz in Düsseldorf ein, in dem dieser erklärte, die Anmeldung und Anlagen als Bote einzureichen. Zugleich bat er um Mitteillungen an die Beteiligte und sich. Weiter enthält das Schreiben den gesiegelten Hinweis, dass er die Anmeldung nach § 378 Abs. 3 Satz 1 FamFG auf Eintragungsfähigkeit geprüft habe.

Insoweit hat das Registergericht mit Schreiben vom 25. August 2017 der Gesellschaft und dem Notar in Düsseldorf mitgeteilt, dass die Beurkundung durch eine Schweizer Notarin des Kantons Basel die Formerfordernisse nach den §§ 6, 13 UmwG nicht erfülle. Nach dem Eingang weiterer Stellungnahmen durch den Notar ... hat das Registergericht die Anmeldung mit einem Beschluss vom 26. Oktober 2017 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Gesellschaft am 1. November 2017 zugestellt worden. Am 27. November 2017 ist Beschwerde der Gesellschaft eingegangen. Dieser hat das Registergericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit Beschluss vom 2. Januar 2018 zur Entscheidung vorgelegt.

II. A. Die durch den Geschäftsführer im Namen der Beteiligten eingelegte Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG von einem Monat ist mit dem Eingang der Beschwerdeschrift am 27. November 2017 gewahrt, nachdem der angefochtene Beschluss der Gesellschaft am 1. November 2017 zugestellt worden ist. Die Beschwerdebefugnis folgt aus § 59 Abs. 2 FamFG, weil die Beteiligte als Antragstellerin anzusehen ist und sie durch die Zurückweisung der Anmeldung der sie betreffenden Verschmelzung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.

B. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Das Amtsgericht hat die Anmeldung vom 10. August 2017 zu Unrecht wegen der fehlenden Einhaltung der Beurkundungserfordernisse des Verschmelzungsvertrages nach § 6 UmwG und der Verschmelzungsbeschlüsse nach § 13 UmwG zurückgewiesen.

1. Nicht zu beanstanden ist, wovon auch das Registergericht ausgeht, dass die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB notwendige Beglaubigung der Anmeldung durch eine Schweizer Notarin vorgenommen worden ist. Auch insoweit gilt allerdings, dass die entsprechende Beurkundung - hier die Echtheit der Unterschrift einer bestimmten Person - der Beurkundung in Deutschland funktional gleichwertig sein muss (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 7 Wx 05/00 -, juris Rdn. 16; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 3 W 246/98 -, juris Rdn. 2). Dies ist hier der Fall. Denn aus dem Beglaubigungsvermerk ergibt sich, dass die vor der Notarin vollzogene Unterschrift (vgl. dazu § 40 Abs. 1 BeurkG) einer genau benannten Person zugeordnet wird (siehe § 40 Abs. 3 Satz 1 BeurkG). Der Beglaubigungsvermerk enthält auch Angaben zu dem Personalausweispapier, so dass geschlossen werden kann, wie sich die Notarin Kenntnis über die Identität des Unterschreibenden verschafft hat. Genau diese Aufgaben sind nach dem insoweit anzuwendenden Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt (vgl. § 43 NotariatsG Basel) von dem Notar auch nach Schweizer Recht vorzunehmen.

2. Soweit das Amtsgericht aber weiter angenommen hat, die Beurkundung des Versc...

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