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Das Grundbuchamt kann den Besitzer des Briefes nur dann zur Vorlegung anhalten, wenn es dazu ausdrücklich gesetzlich ermächtigt ist.

Hierher gehört nicht der Fall der Verletzung des § 62 Abs. 1 GBO. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für das Grundbuchamt besteht dagegen nach § 62 Abs. 3 GBO in den Fällen des § 53 Abs. 1 und 2 GBO sowie nach § 41 Abs. 1 S. 2 GBO sowie nach §§ 88 Abs. 1 und 99 GBO.

Die Vorlegung wird sonst nur indirekt erzwungen, indem nach § 41 eine Eintragung ohne Vorlegung nicht erfolgen kann.

Es ist der Besitzer zur Vorlegung anzuhalten, wenn

nach § 53 Abs. 1 GBO bei der Hypothek ein Amtswiderspruch einzutragen ist, zu dessen Eintragung das Grundbuchamt des Hypothekenbriefes bedarf, weil § 53 Abs. 2 GBO nicht anwendbar ist;
nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO die Eintragung von Amts wegen zu löschen ist,
die Eintragung des Widerspruchs zunächst ohne Vorlegung des Briefes gem. §§ 41 Abs. 1 S. 2, 53 Abs. 2 GBO erfolgt ist.

In den beiden erstgenannten Fällen muss der Brief vor der Eintragung beschafft werden, im letztgenannten Falle darf er erst nach der Eintragung verlangt werden.[6]

Die entsprechende Anwendung des § 62 Abs. 3 GBO im Falle der Löschung einer durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erloschenen Hypothek scheidet aus.

Sämtliche Zwangsmaßnahmen können sich nur gegen den wirklichen Besitzer des Briefes richten. Ein früherer Besitzer eines Briefes braucht, um das Zwangsverfahren zu vermeiden, nicht den Verlust des Briefes glaubhaft zu machen, vielmehr muss das Grundbuchamt von Amts wegen feststellen, wer der gegenwärtige Besitzer ist. Dies folgt aus der Natur des Verfahrens als Amtsverfahren (§ 26 FamFG).[7]

Die Durchführung des Zwangsverfahrens richtet sich nach § 35 FamFG.

[6] Bauer/Schaub/Schneider, § 62 Rn 12 ff.; eingehend Meikel/Wagner, § 62 Rn 25 ff.
[7] Demharter, § 62 Rn 18; a.A. Meikel/Wagner, § 62 Rn 31.

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