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Die Löschungsbewilligung gestattet die Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch. Der Rechtsgrund für die Löschung muss nicht mitgeteilt werden. Die Löschungsbewilligung für ein Gesamtgrundpfandrecht umfasst im Zweifel auch einen Teilverzicht des Gläubigers, der eine Teillöschung ohne Nachweis der Eigentümerzustimmung erlaubt.[65] Das Grundbuchamt hat den Grund der Löschung grds. nicht zu prüfen.[66] Weiß es jedoch, dass die Löschung das Grundbuch auch nur vorübergehend unrichtig machen würde, darf es die Löschung nicht vornehmen.[67] Hat es aufgrund konkreter Anhaltspunkte berechtigte Bedenken, muss es seiner Aufklärungspflicht nachkommen.
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