Rz. 30

Das GBA hat die Grundbuchfähigkeit und die nach § 15 GBV erforderlichen Angaben über die Personalien, Firma usw. nur nachzuprüfen, wenn die Angaben in den Eintragungsunterlagen in sich widersprüchlich sind oder wenn es aufgrund konkreter Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der darüber gemachten Angaben hat. Die Eintragung ist abzulehnen, wenn das GBA mit Sicherheit weiß, dass die Eintragung das Grundbuch dauernd unrichtig machen würde. Grundsätzlich genügt es also, wenn der Begünstigte das für ihn bestellte Recht erwerben kann und die in der Bewilligung zu seiner Bezeichnung gemachten Angaben der Wirklichkeit entsprechen können.[62] Auskünfte oder amtliche Nachweise (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunde, Handelsregisterauszug, Vertretungsnachweise auf Seiten des Begünstigten[63]) kann das GBA also i.d.R. zur Eintragung des Begünstigten nicht verlangen.

[62] KG JFG 7, 276; OLG Düsseldorf NJW 1952, 32.

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