Rz. 16
Lehnt der Urkundsbeamte die Einsichtsgewährung ab, so ist der für Grundbuchsachen zuständige Rechtspfleger anzurufen (§ 12c Abs. 4 GBO),[106] gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde nach §§ 71 ff. statthaft (Abs. 4 S. 2). Wird die Einsicht im Verwaltungswege (siehe oben Rdn 5) verweigert, ist dagegen nur Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig. Ein Abhilfeverfahren durch den Rechtspfleger soll ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere aufgrund der Begründung der angefochtenen Entscheidung verlässlich ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtspfleger der Beschwerde gegen seine eigene Entscheidung abgeholfen hätte.[107] Auch führt das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG nicht bereits zum Erfolg der Beschwerde.
Rz. 17
Wird die Einsicht bewilligt, so ist die Anfechtung dieser Entscheidung durch den Grundstückseigentümer solange zulässig, als die Einsicht noch nicht vollzogen ist.[108] Die gegenteilige Ansicht[109] stellt darauf ab, dass sich bei der Prüfung des Einsichtsrechts nur Antragsteller und Grundbuchamt gegenüberstünden, der Eigentümer jedoch nicht beteiligt sei und weiter dem Eigentümer ein Anspruch auf Geheimhaltung weder rechtlich oder wirtschaftlich zustünde.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen