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Auf die Zinsen der Grundschuld finden die für Hypothekenzinsen geltenden Vorschriften Anwendung (§ 1192 Abs. 2 BGB), insbes. sind bei gleitendem Zinssatz ein Höchstzinssatz und die Bedingungen der Varianz anzugeben. Auch bei einer Eigentümergrundschuld sind Zinsen wegen der Möglichkeit späterer Abtretung, trotz § 1197 Abs. 2 BGB, eintragbar;[102] der Zinsbeginn kann bei der Fremd- wie der Eigentümergrundschuld vor dem Zeitpunkt der Eintragung liegen.[103] Die Zinsen der Grundschuld unterliegen der Verjährung nach § 195 BGB.[104]
Andere Nebenleistungen sind bei der Grundschuld nur eintragbar, wenn sie sich ihrer Art nach auf den dinglichen Grundschuldanspruch beziehen. Nicht eintragbar sind deshalb z.B. Geldbeschaffungskosten, Vorfälligkeitsentschädigung, Bürgschaftsgebühren oder Disagio.[105] Zur Vermeidung einer Grundbuchunrichtigkeit muss die Bewilligung die Art der Nebenleistung genau bezeichnen.[106]
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