Die Bauordnungen der Länder sehen überwiegend vor, dass Wohneinheiten in Neubauten jeweils mit Wasseruhren zur Erfassung des Kaltwasserverbrauchs auszustatten sind oder enthalten jedenfalls sinngemäße Regelungen. Gleiches gilt bei Nutzungsänderungen, soweit nicht der Einbau von Wasserzählern mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Derart unverhältnismäßiger Kostenaufwand wird überwiegend dann bejaht, wenn umfangreiche bauliche Veränderungen für eine entsprechende Nachrüstung bei Nutzungsänderungen erforderlich sind.

 
Hinweis

Problem: Bestandsimmobilien

Hiermit ist freilich noch nichts darüber ausgesagt, wie es denn mit der Verbrauchserfassung in den so genannten "Bestandsimmobilien" aussieht, die vor In-Kraft-Treten der maßgeblichen Bestimmungen in den einzelnen Landesbauordnungen erstellt wurden. Bis auf die Landesbauordnungen von Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sowie eingeschränkt in Sachsen besteht bundesweit keine ausdrückliche Verpflichtung, diese Bestandsimmobilien nachträglich mit Wasseruhren für die jeweiligen Wohnungseinheiten auszustatten. Jedenfalls ergibt sich aus der Verpflichtung, jede Neubauwohnung mit Kaltwasserzählern auszustatten, keine Verpflichtung, dies bei den Bestandsimmobilien nachholen zu müssen.

Einzig in Hamburg bestand die Pflicht zur "Nachrüstung" bis zum 1. September 2004, in Mecklenburg-Vorpommern waren entsprechende Maßnahmen bis zum 31.12.2003 zu ergreifen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung können wiederum dann zugelassen werden, soweit die Ausrüstung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt. Auch die Bauordnung des Saarlands sowie die Sächsische Bauordnung enthalten die Verpflichtung zum nachträglichen Einbau von Wasseruhren, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird. Auch hier gilt wiederum die Einschränkung, dass die Pflicht zum Nachrüsten dann entfällt, wenn dies mit unverhältnismäßigem Mehraufwand verbunden ist.

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