Zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs sind Warmwasserzähler anzubringen. Sie ermitteln den Warmwasserverbrauch auf physikalischer Grundlage. Dazu messen sie den Durchfluss des erwärmten Wassers, also das Volumen des Wassers, aber nicht die jeweilige Wassertemperatur. Sie zeigen die Menge des verbrauchten Warmwassers in Kubikmetern (m3) an. Warmwasserzähler unterliegen der Eichpflicht und müssen nach den eichrechtlichen Vorschriften alle 5 Jahre (demnächst 6 Jahre) nachgeeicht werden[1] (siehe Kapitel 5.1). Gibt es Differenzen beim Gesamtverbrauch zwischen dem Ergebnis des Hauptwasserzählers und der Summe der Einzelwasserzähler können mehrere Faktoren dafür verantwortlich sein. Die Messdifferenz darf nicht mehr als 20 % betragen.[2]

[1] § 34 Abs. 1 Satz 1 MessEV in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 5.5.2.
[2] Mehr dazu: Denk/Westner, Umlegbare Heiz- und Warmwasserkosten nach Heizkostenverordnung, Kap. 2.3 Messdifferenzen bei Wasserzählern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge