Unabhängig davon, ob zwischen der Gemeinschaftsordnung und Hausordnung einerseits sowie dem Mietvertrag andererseits Übereinstimmung herrscht, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen störenden bzw. zerstörenden Mieter vorgehen. Der Mieter kann nämlich nicht mehr Rechte für sich beanspruchen als die einzelnen Eigentümer selbst haben.

Ansprüche gegen den Mieter

Gegen den Mieter kann die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch ihren Verwalter, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß den §§ 862 und 1004 BGB geltend machen. Hierunter fallen z. B. die zweckwidrige Nutzung des bewohnten Sondereigentums (Bordellbetrieb) und auch die des gemeinschaftlichen Eigentums oder die Vornahme baulicher Veränderungen (Satellitenschüssel ohne Genehmigung).

Bei Beschädigungen des Mieters am Gemeinschaftseigentum, beispielsweise im Rahmen eines Umzugs, stehen der Gemeinschaft Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB zu.

 
Hinweis

Schadensersatzanspruch

Verursacht der Mieter etwa anlässlich seines Auszugs Schäden am Gemeinschaftseigentum, gilt hinsichtlich des Ersatzanspruchs der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen ihn nicht die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB, sondern die 3-jährige Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 198 BGB.[1]

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